Zeit für ein neues Kindschaftsrecht

Die letzte Reform des Kindschaftsrechts stammt aus dem Jahr 1998. Nun ist es an der Zeit, das Kindschaftsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse anzupassen und insbesondere den Kindern mehr Rechte einzuräumen.

Die neue Recht-klar-Kolumne von Heinrich Schmitz.


Bild von Thorsten Frenzel auf Pixabay

Eine Arbeitsgruppe des Justizministeriums hat sich im Vorfeld einer Reform des Kindschaftsrechts Gedanken gemacht und diese in 50 Punkten zu Papier gebracht. Ziel der Reform ist eine Stärkung der elterlichen Gestaltungsmöglichkeiten, der Rechte der Kinder und eine Erleichterung einvernehmlicher Regelungen. Es geht vor allem darum, der Vielfalt heutiger Familienverhältnisse und Betreuungsformen insbesondere getrennt lebender Eltern und ihrer Kinder besser Rechnung tragen und individuelle Lösungen für die jeweilige Familie ermöglichen.

Schauen wir uns mal ein paar dieser Punkte an.

Betreuung

Bei der Ausübung der elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern soll – wie auch bisher bereits – jede Form möglich sein, d.h. vom Wechselmodell, bei dem die Kinder im Wechsel von beiden Elternteilen betreut werden, bis hin zur alleinigen Betreuung durch ein Elternteil. Die aus acht Familienrechtlern aus Justiz, Wissenschaft und endlich auch mal der Anwaltschaft bestehende Arbeitsgruppe hält es nicht für erforderlich, ein gesetzliches Leitbild eines bestimmten Betreuungsmodells einzuführen. Das ist eine weise Entscheidung, denn jeder Fall, jede Familiensituation ist eine andere, und was für das eine Kind gut ist, kann für das andere schlecht sein. Die Einführung bestimmter Leitbilder im Hinblick auf Kinder und Familie sollte der Staat sich eh verkneifen und sich alleine auf sein Wächteramt im Hinblick auf die Gefährdung des Kindeswohls beschränken. So hält die Arbeitsgruppe auch Sonderregelungen hinsichtlich der Betreuungsform des Wechselmodells für nicht erforderlich, empfiehlt aber die geltenden Regelungen dahingehend anzupassen, dass sie auch für eine geteilte Betreuung des Kindes bis hin zu einer hälftigen Betreuung besser passen als bisher. Denn aktuell orientiert sich das BGB immer noch mehr oder weniger stark am sogenannten Residenzmodell, also der Situation, dass das Kind bei einem Elternteil seinen Lebensmittelpunkt und der andere nur ein Umgangsrecht hat.

Eigenverantwortung

Ein Schwerpunkt der Reformvorschläge liegt auf einer Stärkung der Eigenverantwortung der Eltern.

7. Die Eltern haben die Pflicht, sich bei Wahrnehmung der elterlichen Sorge vom Wohl des Kindes leiten zu lassen und sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen; dies soll als Leitprinzip materiell-rechtlich verankert werden.“

Ja, schönes Leitprinzip. Wie man durch einen solch salbungsvollen Leitgedanken allerdings streitende Eltern dazu bewegen will, „sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen“, habe ich noch nicht so ganz verstanden. Gerade beim „Kampf um das Kind“ sind die Beteiligten häufig derart emotional beteiligt, dass eine Einigung zunächst einmal kaum möglich erscheint. Schließlich rennen die Beteiligten ja gerade deshalb zum Gericht und führen da ihren Krieg, der die anderen Beteiligten oft mit offenem Mund staunen lässt. Das Wohl des eigenen Kindes gerät da schnell in Vergessenheit. Aber gut, vielleicht schafft so ein Leitsatz ja ein Wunder und künftig läuft alles einvernehmlich, schiedlich und friedlich.

8. Die Berücksichtigung des Kindeswillens soll als Programmsatz an den Anfang gestellt werden.

Der Kindeswille spielt auch bereits jetzt eine wichtige Rolle, soll aber künftig noch stärkere Berücksichtigung finden.

34. Der Kindeswille ist bei allen gerichtlichen Entscheidungen entsprechend dem Alter und der persönlichen Reife des Kindes zu berücksichtigen.

Und

35. In gerichtlichen Entscheidungen, die höchstpersönliche Angelegenheiten des Kindes betreffen und für das Kind von besonderer Bedeutung sind (insbesondere in Fragen des Aufenthalts, der Betreuung, des Umgangs, der medizinischen Behandlung und der Ausbildung), soll der Wille des Kindes bei entsprechender Reife in der Regel vorrangig berücksichtigt werden, es sei denn es widerspricht dem Wohl des Kindes oder es stehen andere triftige Gründe entgegen.

Das soll sich dann auch darin wiederfinden, dass künftig bereits 14-Jährige für verfahrensfähig erklärt werden und damit auch ein eigenes Antragsrecht bei Dingen, die sie unmittelbar betreffen, haben. Das wäre z.B. Regelungen der Ausbildung, der medizinischen Behandlung, des Aufenthaltsortes und der Betreuung.

Das Kind soll auch sein eigenes Widerspruchsrecht gegenüber elterlichen Entscheidungen, die seine Angelegenheiten betreffen, behalten.

39. Das Widerspruchsrecht des Kindes (bislang § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bei einvernehmlicher Entscheidung der Eltern soll erhalten bleiben.

40. Bei einer Vereinbarung der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge ist ein Widerspruchsrecht des Kindes entsprechend § 1671 BGB ab Vollendung des 14. Le-bensjahres in § 156 Absatz 2 FamFG aufzunehmen.

Bisher werden diese Interessen der Kinder lediglich im Rahmen von Verfahrensbeistandschaften durch sog. Verfahrensbeistände berücksichtigt, die allerdings manchmal meinen, sie müssten nicht den Willen der Kinder, sondern das, was sie selbst für das Beste für das Kind erachten, durchsetzen. Diese Verfahrensbeistände werden übrigens von den Richterinnen und Richtern ausgesucht, also nicht von den Kindern. Nun machen sicher viele von diesen Beiständen ihre Arbeit gut, die Nähe  – man könnte auch sagen Abhängigkeit – der Mandatierung von den Richtern habe ich aber schon immer für bedenklich gehalten. Da wird man schnell zum Handlanger. Kritische Verfahrensbeistände bekommen sehr schnell keine Beistandschaften mehr.

Beratung

Als Verfahrensbeteiligte könnten die Kinder sich dann selbst einen Anwalt suchen, der dann ausschließlich ihre Interessen vertritt, und den sie auch selbst wieder rausschmeißen können, wenn er genau das nicht tut. Das ist gut, das ist richtig – und deshalb befürchte ich, dass das so nicht kommen wird.

 45. Die Beratungsmöglichkeiten für Kinder/Jugendliche sind zu verbessern. Eine Änderung oder Erweiterung des § 18 Absatz 3 SGB VIII auf die Beratung und Unterstützung von Kindern/Jugendlichen in Angelegenheiten der Ausübung der elterlichen Sorge ist erforderlich.

Auch dagegen ist nichts einzuwenden.

12. Die bisher geltenden Kindeswohlmaßstäbe sollen beibehalten werden. Der Kindeswohlmaßstab des § 1697a BGB soll seiner Bedeutung entsprechend als Grundsatz vorangestellt werden.

Auch das ist schön, allerdings ist bisher noch nie so richtig definiert worden, was denn dieses ominöse Kindeswohl genau ist. Klar, dass das in jedem Einzelfall zu ermitteln ist. Bedauerlich aber ist, dass das dazu führt, dass hier jede/r Familienrichter/in sehr viel von seinen eigenen Vorstellungen in seine Entscheidungen einfließen lässt und es daher vom Zufall abhängt, welche Entscheidung letztlich getroffen wird. Ich hatte die „Zauberformel Kindeswohl“ bereits 2015 in meiner ersten Kolumne für die Kolumnisten problematisiert und an meiner damaligen Einschätzung hat sich leider nichts geändert.

Zauberformel Kindeswohl

 

Dass Familienrichter sich tatsächlich immer auf dem Niveau der aktuellen Forschung bewegen, ist leider nicht gewährleistet.

Ein starkes Signal würde mit dem nächsten Vorschlag gesetzt werden:

14. Zwischen dem Status der elterlichen Sorge und deren Ausübung soll differenziert werden. Die Inhaberschaft der elterlichen Sorge soll nicht mehr entzogen werden können (Statusebene). Elternkonflikte (insbesondere über zu treffende Entscheidungen für das Kind und über die Aufteilung der Betreuung) lassen sich künftig einheitlich dadurch entscheiden, dass nur noch die Ausübung der elterlichen Sorge geregelt wird (Ausübungsebene). Gleiches gilt in Fällen der Kindeswohlgefährdung.

Die elterliche Sorge bleibt also immer bestehen, ganz gleich ob der Berechtigte sie zum Wohle des Kindes ausüben kann. Ob das allerdings nicht nur zu einer Verschiebung der Streitigkeiten auf die Frage der Ausübung der elterlichen Sorge führen wird, wird man sehen.

Eine ebenfalls wichtige Änderung steht hier an:

22. Betreuung endet nicht mit der Trennung der Eltern. Eltern werden somit nicht mehr auf ein bloßes Umgangsrecht verwiesen.

Das ist zwar zunächst nur eine Umbennung des bisherigen Umgangsrecht in ein Betreuungsrecht, aber das scheint mir ein ganz wichtiges Signal zu sein. Ja, derjenige bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, bleibt Elternteil und seine Zeit mit dem Kind ist genauso Betreuung, wie es die Zeit bei dem anderen Elternteil ist. Hier wird die Gleichwertigkeit der Elternrolle beider Eltern betont. Eine sehr gute Idee, die dem „der hat ja NUR das Umgangsrecht, während ich richtig betreue“ ein Ende bereiten sollte.

23. Dem Elternteil, der das Kind vereinbarungsgemäß oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung

betreut, steht jeweils die Alltagsentscheidungsbefugnis zu. Im Falle eines Elternkonflikts legt das Gericht lediglich die Betreuungszeiten beider Eltern fest.

Gut so. Wenn das Kind bei der Mutter ist, entscheidet diese über Alltagsangelegenheiten, ist es beim Vater, tut der das.

Nun wird der Begriff des Umgangs auch künftig nicht ganz verschwinden, aber

27. Der Begriff Umgang soll künftig nur noch zur Regelung des Kontakts des Kindes mit Dritten (Großeltern, Geschwister, leiblicher, nicht rechtlicher Vater, andere enge Be-zugspersonen) gelten.

Vertragt Euch

Etwas widersprüchlich sind die geplanten Regelungen zur Herbeiführung einer Lösung im Konfliktfall:

28. Die Eltern sind im Rahmen ihrer Elternverantwortung gehalten, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um eine einvernehmliche Lösung ihres Konflikts zu erreichen.

29. Es soll keine Verpflichtung für die Eltern vorgesehen werden, die diese zwingt (vor der Antragstellung beim Familiengericht) an einer Beratung oder Mediation teilzunehmen.

Das ist eigentlich schade. Denn eine verpflichtende Beratung, sofern sie denn schnell und unbürokratisch gewährleistet wäre, könnte manches Wunden schlagende Gerichtsverfahren verhindern.

Aber vielleicht liegt im unzureichenden Beratungs- und Mediationsangebot ja auch der Hund begraben und die Arbeitsgruppe hat das erkannt, denn:

32. Die bestehenden Beratungsangebote der Jugendämter sollen inhaltlich erweitert und ausgebaut werden.

33. Beratung soll zeitnah auf ein Beratungsgesuch der Eltern erfolgen. Die Anzahl der bestehenden Beratungsangebote sollte so erhöht werden, dass Beratung zeitnah auf ein Beratungsgesuch der Eltern angeboten werden kann.

Alles in Allem ist das eine gute Diskussionsgrundlage für eine Anpassung des Kindschaftsrecht an die gesellschaftliche Entwicklung der Familien. Es wäre zu wünschen, dass recht viele von den Vorschlägen umgesetzt werden, und sie nicht wieder – wie so oft im Bereich des Familienrechts – einem ideologischen Hickhack über die unterschiedlichen Familienmodelle der Parteien zum Opfer fallen. Das hilft aber auch nur dann etwas, wenn die beteiligten Jugendämter, Familiengerichte und Mediationsstellen ausreichend mit Kohle versorgt werden. Denn eines kann ich nur immer wiederholen: Einzig mit der Änderung von Vorschriften ändert man gar nichts, so lange man nicht die tatsächlichen Möglichkeiten schafft, diese Vorschriften auch umzusetzen.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

More Posts - Website