Die Kolumnisten

persönlich. parteiisch. provokant.

Die richtige Einstellung?

2005 starb Oury Jalloh in einer Polizeizelle in Dessau. Er verbrannte in der Obhut des Staates. Dieser Staat stellte jetzt die Ermittlungen ein. Ist das ein Skandal? Vielleicht.

Vorab, ich kenne die Ermittlungsakte nicht, d.h. ich kann Ihnen nicht sagen, ob die bisherigen Ermittlungen umfassend und stringent ergebnisoffen waren. Oder ob sie nachlässig und einseitig waren. Ich kenne weder die eingeholten Gutachten, noch die Vernehmungsprotokolle und die Spurenakten. Das alles müsste man aber kennen, um sich wirklich ein Urteil darüber erlauben zu können, ob die Einstellung der Ermittlungen ein Skandal ist.

Merkwürdigkeiten

Nach verschiedenen Medienberichten gibt es allerdings ein paar Merkwürdigkeiten, die Anlass zu einigen Zweifeln geben.

Im August 2017 entzog die Generalstaatsanwaltschaft den Ermittlern in Dessau-Roßlau das Verfahren. Okay, könnte man sagen, wenn die zwölf Jahre nichts zustande bekommen, dann kann es ja mal eine andere Staatsanwaltschaft versuchen. Aber nein, die neu zuständige Staatsanwaltschaft Halle stellte das Verfahren bereits acht Wochen später ein. Eigene Ermittlungen stellte sie dabei gar nicht an. Sie bewertete lediglich das bisherige Ermittlungsergebnis. Das ging flink.

Dagegen ist natürlich dann nichts einzuwenden, wenn bereits die Staatsanwaltschaft in Dessau-Roßlau alles getan hat, was man tun konnte, um die Todesumstände von Oury Jalloh aufzuklären. Kann sein, muss aber nicht sein.

Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an diesem Verfahren war die mangelnde Kommunikation bei dieser Einstellung sicherlich kein besonders kluger Zug. Aber auch das ist man bei der Justiz mittlerweile ja durchaus gewohnt. Mit der Vermittlung ihrer Tätigkeit und insbesondere ihrer Entscheidungen hat die Justiz immer wieder so ihre Probleme, was zwangsläufig zu einem wachsenden Misstrauen des Publikums führt. Hier geht es eben nicht um den sprichwörtlichen Eierdiebstahl, sondern um einen in der Bevölkerung schwelenden, schwerwiegenden Verdacht des Mordes an einem Bürger durch Polizeibeamte. Da darf die Öffentlichkeit ein bisschen mehr an Information erwarten, als die karge Mitteilung der Einstellung.

Das ARD-Magazin Monitor bewertete ihm vorliegende Gutachten aus Teilen der Akte so, dass ohne Brandbeschleuniger oder Einwirkung von Außen die schweren Verletzungen Jallohs nicht erklärbar wären. Dass dieser sich selbst angezündet habe, sei nicht möglich.

Es ist in der Tat schwer vorstellbar, dass ein betrunkener und gefesselter Mann ein Feuer entzündet, zumal arrestierte Personen natürlich vorher gefilzt und ihnen Feuerzeuge und Streichhölzer weggenommen werden. Dass die Polizei einem Festgenommenen ein Feuerzeug überlässt, habe ich noch nie erlebt. Aber auch das heißt ja nichts.

Auch wenn der Schluss von Monitor aufgrund der dem Magazin vorliegenden Aktenteile völlig nachvollziehbar und logisch erscheint, muss er nicht unbedingt richtig sein. Denn eine vollständige Akteneinsicht hatte Monitor auch nach eigenen Angaben nicht. Es mag also in den Akten noch andere Gutachten geben, die zu anderen Ergebnissen kommen. Man weiß es nicht.

Mordverdacht

Und auch wenn der Mordverdacht im Raum steht, bedeutet das ja nicht, dass er sich vor Gericht auch beweisen ließe. Letztlich geht es ja um die Frage, wem ganz konkret ein Mord nachgewiesen werden kann. Einem Polizisten, mehreren? Nehmen wir an, es stünde fest, dass Jalloh von einem Polizisten ermordet wurde: von welchem denn? Nehmen wir weiter an, es seien zehn Beamte auf der Wache gewesen und alle schweigen, was hilft es dann, wenn man weiß, dass einer es gewesen sein muss? Auch bei so einer Konstellation wäre die Einstellung zwar unbefriedigend, aber dennoch richtig.

Selbstverständlich ist es merkwürdig, wenn der leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, Folker Bittmann, der zunächst jahrelang die Suizidthese vertreten hatte, im April 2017 zu einem Mordverdacht gekommen sein soll, diesen in einem Vermerk niederlegt und dann nichts anderes geschieht, als dass die Ermittlungen einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen werden. Der Verdacht, dass dem Mordverdacht nicht nachgegangen werden sollte, weil nicht sein kann, was nicht sein darf, kommt da schnell auf. Aber auch das ist eben nur ein Verdacht. Dass Bittmann sich nun gegenüber der Presse nicht zur Sache äußern will, ist verständlich. Er ist nicht mehr zuständig. Warum auch immer.

Klageerzwingungsverfahren

Dass die Vertreterin der Familie Jalloh, die bekannte Hamburger Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Gabriele Heinecke, das alles ganz anders sieht, ist absolut nachvollziehbar. Sie legte folgerichtig gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde ein. So ein Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 172 StPO.

§ 172

Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

(1) 1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. 2Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. 3Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) 1Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 3Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 2Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 3Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) 1Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. 2Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Das Verfahren läuft nun in zwei Stufen ab. Zunächst erhält die Staatsanwaltschaft Halle selbst die Gelegenheit, die eigene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Meint sie bzw. die Generalstaatsanwaltschaft, dass alles seine Ordnung habe und die Einstellung richtig ist, dann kann der Verletzte, also hier die Angehörigen von Oury Jalloh, in das Klageerzwingungsverfahren übergehen. Dann muss das zuständige Oberlandesgericht entscheiden. Das Klageerzwingungsverfahren setzt jede Menge Formalien voraus und nicht selten scheitert es – bei unerfahrenen Anwälten – eben an der mangelnden Einhaltung derselben. Dieser Fehler wird der Kollegin Heinecke sicher nicht passieren.

Der Fall Jalloh ist also trotz der Einstellung noch nicht zu Ende. Es wäre zur Vermeidung von weiteren eventuellen Missverständnissen und wilden Spekulationen sinnvoll, wenn die Ermittlungsbehörden ihre weiteren Schritte offen kommunizieren würden. Denn ansonsten wird sich der üble Verdacht der großen Krähentheorie nicht ausräumen lassen. Es darf einfach nicht sein, dass ein Mensch in der Obhut der Polizei ums Leben kommt und man am Ende schulterzuckend die Akte schließt. In diesem Fall muss die Öffentlichkeit möglichst umfassend informiert werden.

Ob die Ermittlungen und die Einstellung derselben nun ein großer Skandal sind, kann man zur Zeit beim besten Willen noch nicht beantworten. Das Potential dazu hat die Sache aber ohne Frage.

Sperre im Kopf

Es kommt immer wieder vor, dass Ermittlungen von vorneherein und dann auch viel zu lange in die falsche Richtung gehen. Dafür gibt es viele Gründe. Ich selbst habe bei zwei Mordermittlungsverfahren erlebt, wie eine vorzeitige Festlegung der Ermittler diese so blind für andere Ermittlungsansätze gemacht hat, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Mörder eben nicht mehr dingfest gemacht werden konnte. Es ist nicht auszuschließen, dass bei den Ermittlern erst einmal eine gewisse Sperre im Kopf verhindert hat, von Anfang an darüber nachzudenken, ob nicht auch Polizisten Mörder sein könnten. Dann versucht man krampfhaft die eigentlich völlig unplausible Selbstmordtheorie zu beweisen und blendet Widersprüche so konsequent aus, dass man später kaum noch etwas anderes glauben mag.

Die frühzeitige Festlegung der Ermittler mag ja auch ganz oft richtig sein, es hat aber immer dann  fatale Folgen, wenn sie falsch war. Dann werden wichtige Spuren nicht gesehen oder falsch interpretiert, Zeugen zu spät oder gar nicht vernommen, Gutachten nicht eingeholt oder übersehen, dass diese unvollständig sind. Im Nachhinein lässt sich das dann manchmal gar nicht mehr reparieren. Ursache für üble Ermittlungsfehler ist fast immer die frühe Gewissheit der Ermittler, ihre Hypothese zu Tat und Täter sei richtig. Bekanntestes Beispiel dürfte das sogenannte NSU-Verfahren sein, wo jahrelang im Milieu der Opfer ermittelt wurde, ohne den Nazihintergrund zu sehen. Aber jeder Verteidiger wird Ähnliches erzählen können.

Es muss also gar nicht unbedingt böse Absicht sein, wenn Ermittlungen in die Hose gehen. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen. Und genau aus diesem Grund wäre es wichtig, derart krachend gescheiterte Ermittlungen bei Kapitalverbrechen im Nachhinein noch einmal wissenschaftlich zu analysieren. Alleine schon, um dieselben Fehler, so es denn welche gab, kein zweites Mal zu machen, vielleicht auch, um mit dem vorhandenen Ermittlungsmaterial zu neuen Ermittlungsansätzen zu kommen.

Ob das im Fall Jalloh noch gelingen wird, ist schwer zu sagen. Kann sein, dass die Einstellung im Ergebnis richtig ist, weil ein oder mehrere Täter sich nicht überführen lassen, oder auch weil es gar keinen Täter gibt. Sollte sich – eventuell in einem Untersuchungsausschuss – aber ergeben, dass die Ermittlungen bewusst verpfuscht wurden, dann muss das Konsequenzen haben. Im Moment ist das jedoch noch alles offen.

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10 comments
derblondehans

… oh? Sie wissen mehr? H.S.: *Bekanntestes Beispiel dürfte das sogenannte NSU-Verfahren sein, wo jahrelang im Milieu der Opfer ermittelt wurde, ohne den Nazihintergrund zu sehen.*

Ist die NSDAP wieder tätig, trotz Verbot? Gibt es Beweise für einen *Nazihintergrund*? Informieren Sie die Öffentlichkeit, werter H.S.

https://sicherungsblog.wordpress.com/

Heinrich Schmitz

Da steht nichts von NSDAP-Hintergrund.

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Heiner

Ich kenne den Fall und die Details dazu auch nicht. Aber das Anzünden von Matratzen durch Personen, die sich im staatlichen Gewahrsam befinden, kommt fast schon täglich vor.

bfy.tw/F6qT

Ob das angekettet auch funktioniert, kann ich aber auch nicht beurteilen.

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Justus Maria Wunderlich

Was spräche dagegen, die Einstellungsverfügung öffentlich zu machen?

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derblondehans

… also, echt, werter H.S., wat das alles für Anwälte gibt. Eine echte Goldgrube, der ‚NSU‘, oder? http://www.spiegel.de/panorama/justiz/nsu-prozess-nebenklage-anwalt-soll-200-000-euro-zurueckzahlen-a-1179330.html

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RA Alexander Würdinger

Der Gedankengang zum Fall Oury Jalloh im Zusammenhang: Das OLG Naumburg ist jetzt am Zug und hat genau zwei Möglichkeiten:

1) Das OLG Naumburg sucht und findet „das Haar in der Suppe“ und weist den Antrag schneller als man schauen kann als „unzulässig“ zurück. Beim Fall Oury Jalloh ist es dabei die einfachste aller Übungen, „das Haar in der Suppe“ zu finden, denn der Fall Oury Jalloh liegt zu komplex, als dass es – bei realistischer Betrachtung – möglich wäre, ausnahmslos alle Fantasie-Anforderungen, die die Rspr. in solchen Fällen zu kreieren imstande ist, auf Anhieb erfüllen zu können.

2) Oder das OLG Naumburg gibt der Untersuchung des Todesfalles Oury Jalloh eine faire Chance, gibt nicht zuletzt den beiden des Mordes beschuldigten Polizeibeamten die Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und gibt weiter den Angehörigen von Oury Jalloh die Chance, ihre Antragsschrift nachbessern zu können, was aller Voraussicht nach im Lauf des Prozesses vor dem OLG Naumburg notwendig werden wird.

Das Klageerzwingungsverfahren hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anwendet. Der springende Punkt dabei ist nämlich, dass das OLG Naumburg gem. § 86 III VwGO darauf hinweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, sollte die Antragsschrift Lücken aufweisen. Und so komplex, wie die Dinge im Fall Oury Jalloh liegen, ist es praktisch gar nicht möglich, eine auf Anhieb „lückenlose“ Antragsschrift vorzulegen. Folgt das OLG Naumburg hingegen der „hergebrachten“ Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren, würde die Antragsschrift, da nicht lückenlos, als „unzulässig“ behandelt werden mit der Folge, dass sich das OLG Naumburg gar nicht erst mit der Sache befassen würde.

Ich befasse mich mit der prozessualen Seite des Klageerzwingungsverfahrens. Ich habe schon vor drei Jahren in einem Aufsatz die These aufgestellt, dass es richtig ist, auf das Klageerzwingungsverfahren Verwaltungsprozessrecht anzuwenden. Das bedeutet vor allem, dass das OLG Naumburg in unserem Fall richterliche Hinweise erteilen müsste, falls der verfahrenseinleitende Schriftsatz Lücken aufweisen sollte. Ferner muss z.B. auch eine mündliche Verhandlung stattfinden. Kommt das OLG Naumburg in unserem Fall diesen prozessrechtlichen Vorgaben nicht nach, ist – als weitere Schritte – eine Anhörungsrüge und sodann eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich.

Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, wird das OLG Naumburg jetzt folgende weitere Verfahrensschritte ergreifen:

1) Beiladung der beiden des Mordes beschuldigten Polizisten gem. § 65 VwGO
2) Zustellung der Antragsschrift an die GenStA (verbunden mit der Bitte um Aktenvorlage) und an die Beigeladenen unter Fristsetzung zur Erwiderung
3) Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gem. § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK sowie
4) Ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO bei Lücken der Antragsschrift.

gaestle kommentiert am Di, 2019-01-08 09:54

Das sind aber nicht die „rechten Dinge“, wie sie das BVerfG, diverse Landesverfassungsgerichte und sämtliche Oberlandesgerichte und die Fachliteratur sehen, sondern das ist das Wunschkonzert von Herrn A.W.

Alexander Würdinger kommentiert am Di, 2019-01-08 10:02

Naja, es geht ganz einfach darum, den Prozessbeteiligten – übrigens auch den des Mordes beschuldigten Polizisten – in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren.

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Hellmut

Vielen Dank für die systematische Analyse, Heinrich. Wobei es für mich um die Einsatzfähigkeit der Polizei geht. Das Strafrecht ist ein weiter reichendes Problem.

Wenn ein Zivilist im Polizeigewahrsam zu Schaden kommt, hat jeder Polizist im Dienst eine Verantwortung als Beamter. Das haben die Polizeibehörde und die dortigen Vorgesetzten, der Innenminister und der Landtag durchzusetzen.

Bei Beamten, die relevante Fragen zum Geschehen nicht beantworten können, stellt sich die weitere Frage, ob sie ihre Pflichten im Dienst erfüllt haben. Das ist wichtig, weil sonst niemand mehr sicher ist und die Polizei de fato nicht mehr existiert.

Also lass uns mal das Strafrecht bei Seite stellen und darauf achten, dass die Sicherheitsbehörden in unseren Ländern ihre Macht nicht missbrauchen. Das ist letztendlich ein politisches Problem.