Ogottogott – Blasphemie & Meinungsfreiheit

Alle Jahre wieder gerät der sogenannte Blasphemieparagraf in den Blick der Öffentlichkeit. Dabei ist der eigentlich überflüssig.


Am 29.3.2017 wurde Albert Voß vom Landgericht Münster freigesprochen. Er war zuvor wegen eines Verstoßes gegen § 166 StGB – Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen – angeklagt und vom Amtsgericht Lüdinghausen zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt verurteilt worden.

Im Volksmund wird der § 166 StGB gerne als Gotteslästerungs- oder auch Blasphemieparagraf bezeichnet. Das war er auch vor 1969 mal. Heute ist er es nicht mehr.

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Schutzobjekt dieser Vorschrift ist nicht etwa eine Religion oder gar irgend ein Gott, sondern der „öffentliche Frieden“. Bestraft werden kann also nur derjenige, der den Inhalt eines religiösen/weltanschaulichen Bekenntnisses ( Abs. 1) oder eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche so beschimpft, dass dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

2000 Jahre rumhängen

Was hatte Albert Voß getan? Voß, der sich als Aufklärer sieht, hatte an der Heckscheibe seines PKW seit 2014 provozierende Sprüche angebracht. Gegenstand der Anklage waren die beiden folgenden:

Wir pilgern mit Martin Luther:
Auf nach Rom!
Die Papstsau Franz umbringen.
Reformation ist geil!“

und

Kirche sucht moderne Werbeideen. Ich helfe.
Unser Lieblingskünstler:
Jesus – 2000 Jahre rumhängen
Und noch immer kein Krampf!“

Neben dem ersten Spruch befindet sich die Worte „Luther Papst umbringen“ neben einem Googlesymbol. Die Fotos von diesen Sprüchen und viele andere kann man sich hier ansehen.

Das Amtsgericht hatte gemeint, damit sei der Tatbestand des § 166 StGB erfüllt:

Angriffsgegenstand des § 166 Abs. 2 StGB sind u. a. Einrichtungen der im Inland bestehenden Kirche bzw. anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsvereinigungen. Dies sind die von den Institutionen gegebene Ordnungen bzw. Formen für die äußere und innere Verfassung sowie für die Pflege und Ausübung des jeweiligen Bekenntnisses (Fischer, StGB, 61. Auflage, § 166, Rz.8).
Eine solche Einrichtung ist auch das Papsttum (Fischer, StGB, 61.Auflage, § 166, Rz.9). Als Papsttum wird als Amt und die Institution des Papstes verstanden. Es ist das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche als solcher der Nachfolger Petrus, dem die Leitung der Kirche übertragen wurde.
Auch die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi sind Angriffsgegenstand des § 166 Abs.2 StGB (OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238). Das Kreuz gehört zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Gerade im Opfertod Christi vollzog sich für die Glaubenden die Erlösung des Menschen.“ AG Lüdinghausen, Urt. v. 25.02.2016 – 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15

Ein frommes Urteil

Dieser Begründungsteil klingt reichlich fromm. Aber egal. Ein Richter darf auch fromm sein. Weiter argumentierte das Amtsgericht:

Die Beschimpfungen erfolgten zudem in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses Tatbestandsmerkmal liegt vor, wenn das Vertrauen des Betroffenen in die Respektierung der religiösen Überzeugung erschüttert oder beeinträchtigt wird oder aber dass bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird (Schönke-Schröder, StGB, 29. Auflage, § 126, Rz. 7/8, OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238 [OLG Nürnberg 23.06.1998 – Ws 1603/97]). Beides ist vorliegend der Fall. Wenn die Taten des Angeklagten ohne Ahndung blieben, können die betroffenen Christen nicht mehr darauf vertrauen, dass die Ausübung ihres Glaubens in Rechtssicherheit gewährleistet wird. Auch würde die Intoleranz bei Dritten gefördert, weil diese annehmen dürften, sich ähnliche Beschimpfungen erlauben zu können, ohne staatliche Sanktionen befürchten zu müssen. Es würde eine Verunsicherung entstehen, ob man noch frei von Ängsten in der Gemeinschaft mit seinem Glauben leben könne.

Wenn die merkwürdige Rechtsauffassung des Amtsgerichts richtig wäre, dass es darauf ankäme, dass das Vertrauen des Betroffenen in die Respektierung der religiösen Überzeugung erschüttert oder beeinträchtigt wird, dann stünden alle Religionskritiker permanent mit einem Bein im Knast. Soll man nicht sagen dürfen, dass es völlig bekloppt ist, seinen Kindern eine Blutransfusion zu verweigern, weil Jehova das verboten haben soll? Oder dass es ein krimineller Irrsinn ist, wenn man Allah als Auftraggeber für bestialische Morde herbeizitiert? Oder soll man die katholische Kirche nicht in übelster Weise für die Vertuschung von Kindesmissbrauch beschimpfen dürfen? Klar muss man das dürfen, auch wenn dann den Fundamentalisten der Kamm schwillt.

Grundrechte?

Ein wenig allzu leicht hat es sich das Amtsgericht auch mit den Grundrechten des Angeklagten Voß gemacht:

Sein Handeln ist nicht über das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen und damit auch bei Verhaltensweisen, die gemäß § 166 StGB unter Strafe gestellt sind.
Auch vermag Artikel 5 Abs.3 GG den Angeklagten nicht zu rechtfertigen. Zwar beruft sich der Angeklagte auf die sogenannte Kunstfreiheit, allerdings vermag das Gericht in den Heckscheibenbeschriftungen außerhalb jedes Kontextes keine Kunst im engeren Sinne zu erblicken. Hinzu kommt, dass für Außenstehende die angebliche Kunst nicht zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund fiele auch eine Abwägung der Interessen des Angeklagten mit dem Schutzgut des § 166 StGB, nämlich des öffentlichen Friedens, zugunsten des § 166 StGB aus.

Nö, meinte da das Landgericht, so nicht. Aus der mündlichen Urteilsbegründung – die schriftliche gibt’s noch nicht – ging hervor, dass das Landgericht den „Rumhängen“-Spruch zu Recht als Satire einstufte und damit der Kunstfreiheit unterstellte. Erstaunlich, dass das Amtsgericht die Satire nicht erkannt hat.

Den „Papstsau“-Spruch sah es hingegen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Zwar handele es sich hierbei um eine unnötig grobe Beschimpfung des katholischen Kirchenoberhaupts, die geeignet sei, Katholiken in ihren religiösen Gefühlen zu verletzen, die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, liege aber nicht vor, weil der Spruch nicht geeignet sei, Aggressionen auszulösen. Dass dieser Spruch sich gar nicht gegen den Papst, sondern gegen Luther richtet, fiel offenbar nicht auf. Okay, da kenne ich einige Christen, die zumindest verbale Aggression äußern würden. Aber um die geht es ja gerade nicht.

Wunsiedel

Das Landgericht nahm deshalb auch zu Recht Bezug auf den sogenannten „Wunsiedel-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts bei dem es um Volksverhetzung und Nationalsozialisten ging. Dort heißt es u.a.:

Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen Friedensgefühls“ oder der „Vergiftung des geistigen Klimas“ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken. Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird. Demgegenüber setzte die Anerkennung des öffentlichen Friedens als Zumutbarkeitsgrenze gegenüber unerträglichen Ideen allein wegen der Meinung als solcher das in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsprinzip selbst außer Kraft.“

Charlie Hebdo

In ihrem Plädoyer hatte die Staatsanwaltschaft den Anschlag auf Charlie Hebdo als Argument für eine Verurteilung herangezogen. Dabei zeigt doch gerade diese Tragödie, dass nicht derjenige bestimmen darf, was Meinungsfreiheit ist, der sich am heftigsten aufregt oder die meisten Menschen umbringt.

Es findet sich immer jemand, der meint, darauf hinweisen zu müssen, dass solche Taten ja nicht passieren würden, wenn die „religiösen Gefühle“ von anderen Menschen nicht verletzt würden. Das ist völlig daneben. Das klingt nach „selber schuld“. Was musst Du den bissigen Pitbull auch zanken, Du dummes Kind? Bullshit. Islamistische Mörder sind keine bissigen Hunde, die kranken Reflexe folgen, sondern verantwortlich handelnde Menschen, für deren Taten es zwar vielleicht Erklärungen, aber niemals Rechtfertigungen geben kann oder aber Geisteskranke. Menschen, die ihre Religion als Vorwand missbrauchen, um ihrem Terrorismus ein scheinheiliges Mäntelchen anzuziehen, dürfen kein Maßstab bei der Beurteilung von Meinungsfreiheit sein.

Der § 166 StGB ist ein höchst verzichtbarer Paragraf. Die Religionen oder gar Gott oder Allah, Buddha und das Spaghettimonster werden von dieser Vorschrift gerade nicht strafrechtlich vor kritischer Unbill und Häme geschützt, sondern lediglich ein schwammiges Konstrukt mit dem Namen „öffentlicher Frieden“. Der § 166 StGB ist also gerade kein Straftatbestand gegen Blasphemie oder Gotteslästerung. Warum dieser öffentliche Friede speziell geschützt sein soll, wenn jemand Religionen angreift, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Mein ist die Rache

Falls ein bestimmter Gott, eine Göttin oder ein sonstiges höheres Wesen das Bedürfnis haben sollte, jemanden für etwas zu bestrafen, dann kann der, die oder das – eine tatsächliche Existenz vorausgesetzt – das garantiert besser als jeder Staat. Sollte der-/die-/dasjenige Wesen gar nicht existieren, dann kann es sich auch weder beleidigt fühlen, noch irgendetwas tun. Der christliche Gott hatte eh schon mal ausrichten lassen, dass die Rache seine Angelegenheit ist und nicht die von Menschen.

Ich bin Christ und habe über den Film „Das Leben des Brian“  genauso gelacht wie über den Blechdosenjesus und die provokanten Sprüche auf Voß‘ Auto. Ich liebe Satire und gerade über hoch erregte Mitchristen, die angesichts von Beschimpfungen des Christentums ganz unchristliche Hasstiraden ablassen, kann ich mich köstlich amüsieren. Besser kann man Scheinheiligkeit und Unglauben kaum dokumentieren. In diesem Punkt halten auch die sonst spinnefeinden Fundamentalisten aller Religionen fest zusammen. Würden sie wirklich „Gott ist groß“ oder auch „Allahu Akbar“ glauben, dann würden sie nicht so einen Zirkus veranstalten, wenn andere sich über ihren Gott und ihren Glauben lustig machen. Wen kümmert das denn, wenn er fest im Glauben ist?

§ 166 StGB soll angeblich den öffentlichen Frieden vor schweren Verletzungen des Toleranzgebotes schützen. So steht das in den StGB-Kommentaren. Ich habe keinen Schimmer , woher dieses Toleranzgebot stammen soll. Niemand muss tolerant sein. Ich muss weder Nazis noch Islamisten noch klerikale Schwulenhasser tolerieren. Ganz im Gegenteil. Das Verfassungsgericht hat es im Wunsiedel-Beschluss doch so schön gesagt:

Die Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird.

Es reicht aus, wenn man sich an die Gesetze hält. Was dieser „öffentliche Frieden“ sein soll, darüber schweigt das Gesetz sich aus. Eine große Anzahl von Rechtswissenschaftlern hält seit Jahrzehnten ein Rechtsgut des „öffentlichen Friedens“ als Schutzgut strafrechtlicher Tatbestände für völlig ungeeignet und zieht vor allem die Möglichkeit einer berechenbaren Anwendung von Friedensschutztatbeständen in Zweifel. Was öffentlicher Friede sein soll, ist ebenso wenig geklärt, wie die Frage, wann eine Handlung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Soll man sich da an Stoikern wie mir orientieren oder an Springteufeln wie Herrn Erdogan, der bei jeder Gelegenheit eine Ehrenerektion bekommt und aus der Kiste springt?

Es kommt bei der Vorschrift ja nicht mal darauf an, dass der wie auch immer definierte Frieden tatsächlich gefährdet ist, sondern nur darauf, dass den blasphemischen Versen oder Bildern eine entsprechende Eignung beigemessen wird. Von wem eigentlich und mit welcher Begründung?

Die sogenannte herrschende Meinung in der juristischen Lehre meint, dass „öffentlicher Friede“ einen Zustand oder ein „Klima“ beschreibt, das frei von Unsicherheit und Furcht ist. Das klingt wie Friede, Freude, Eierkuchen. Und das Schaf und der Löwe liegen zusammen auf grüner Au und kuscheln eine Runde? Ob es so etwas in irgendeinem Staat überhaupt gibt? Einigkeit besteht lediglich darüber, dass „öffentlicher Friede“ kein Begriff ist, der in einem Gerichtsverfahren mithilfe psychologischer Erkenntnismittel zuverlässig aufgeklärt werden könnte. Das ist ein misslicher Zustand. Normalerweise sollte man als Täter von Straftaten vorher wissen, ob das, was man zu tun beabsichtigt, strafbar ist. Sollte ein künftiger Blasphemiker sich bei mir erkundigen, ob der von ihm beabsichtigte Spruch geeignet wäre, den öffentlichen Frieden zu gefährden, ich könnte es ihm nicht sagen. Beim § 166 StGB ist das nahezu unmöglich. Letztlich entscheidet das Gericht dann auch aufgrund persönlicher Vorstellungen, die je nach eigener Sozialisation recht unterschiedlich sein können. Weh dem, der auf einen frommen Richter trifft, der Beruf und Glauben nicht auseinanderhalten kann.

Auf die Mütze

Bei der Entscheidung spielt bei dieser schrägen Logik zwangsläufig auch eine Rolle, mit welcher Aggressivität eine bestimmte Religionsgemeinschaft oder auch einzelne verpeilte Fundamentalisten auf verbale Angriffe auf ihre Religion erfahrungsgemäß reagieren. Wer die meisten Köpfe abschneidet und den lautesten Krawall macht, genießt dann zusätzlich noch den größten strafrechtlichen Schutz des Staates, obwohl gerade die Hass- und Gewaltprediger die deftigste Kritik und verbal ordentlich was auf die Mütze brauchen? Das kann ja wohl nicht wahr sein. Ich bin überhaupt nicht scharf darauf, meine oder andere Religionen zu beschimpfen, aber ich denke, dass es wichtig ist, dass man das im Rahmen der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit darf. Die gelten ja auch ohne den § 166 StGB nicht schrankenlos. Es gibt ausreichend andere Möglichkeiten, sich z.B. gegen persönliche Beleidigungen oder gegen Volksverhetzung straf- und zivilrechtlich zur Wehr zu setzen. Dazu braucht man nicht diesen seltsamen Religionssonderschutz für Hyperempfindliche.

Schade, dass durch den Freispruch für Voß die Möglichkeit für das Bundesverfassungsgericht entfallen ist, sich erneut zum § 166 StGB zu äußern. Ob diese Vorschrift dort heute überhaupt noch bestehen würde, bezweifle ich. Aber vielleicht gibt sich ja auch der Bundestag mal einen Ruck und streicht diesen völlig überflüssigen Paragrafen aus dem StGB. Der Berufsverband der vereinigten Götter könnte sich ja einfach melden, wenn ihm das nicht passt.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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