„Eltern haften für ihre Kinder“ ?

Wer kennt es nicht: Am Eingang zum Spielplatz, zur Baustelle oder zum frisch gewischten Supermarktboden prangt das warnende Schild „Eltern haften für ihre Kinder“. In Großbuchstaben. Mit Ausrufezeichen. Manchmal noch garniert mit einem Piktogramm eines fallenden Kindes. Alles Quatsch. Eine Kolumne von Heinrich Schmitz

Foto von Meisterrampe pixabay

Klingt streng. Klingt amtlich. Klingt – leider – ziemlich falsch.

Warum das Schild Unsinn ist

Juristisch ist das Schild ungefähr so wirksam wie ein Zettel mit der Aufschrift: „Hier gilt die Schwerkraft nicht“. Es ändert schlicht nichts an der Rechtslage.

Denn: Eltern haften nicht automatisch für alles, was ihre Kinder anstellen. Es gibt in Deutschland kein allgemeines „Eltern-stehen-immer-gerade“-Gesetz.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt vielmehr in § 832: Eltern haften nur dann für Schäden, die ihre Kinder verursachen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, also nur für eigenes Verschulden.

§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

 

Heißt übersetzt: Nicht das Kind macht die Eltern haftbar – sondern ein eigener Aufsichtsfehler.

Das Schild suggeriert aber genau das Gegenteil: „Kind hat was kaputt gemacht = Eltern zahlen“. Das ist juristisch ungefähr auf dem Niveau von Horoskopen.

Wann Eltern tatsächlich haften

Eltern haften, wenn alle drei Punkte zusammenkommen:

1. Das Kind verursacht einen Schaden.
2. On das Kind  deliktfähig ist oder nicht – das ist hier fast egal.
3. Die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.

 Beispiel 1: Der unbeaufsichtigte Steinewerfer

Ein fünfjähriges Kind wirft unbeaufsichtigt Steine auf parkende Autos. Eine Scheibe geht zu Bruch.

Die Eltern saßen derweil seelenruhig im Café und hatten keine Ahnung, wo ihr Nachwuchs gerade ist.

→ Ergebnis: Eltern haften.

Warum? Weil ein Fünfjähriger nicht allein mit Steinen neben Autos herumspielen sollte. Klassischer Aufsichtsfehler.

Beispiel 2: Das brennende Streichholz-Experiment

Ein sechsjähriges Kind zündet im Wohnzimmer Streichhölzer an, weil es „Feuerwehr“ spielt. Der Teppich fängt Feuer.

Die Eltern wussten, dass das Kind ständig mit Streichhölzern experimentiert – und haben trotzdem keine Vorsichtsmaßnahmen getroffen.

→ Ergebnis: Eltern haften.

Warum? Vorhersehbares Risiko + keine ausreichende Aufsicht = Haftung.

Wann Eltern **nicht** haften

Jetzt kommt der Teil, der die Schilderhersteller traurig macht.

Eltern haften nicht, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben – selbst wenn trotzdem etwas kaputtgeht.

Beispiel 3: Der Fahrradunfall

Ein zehnjähriges Kind fährt ordnungsgemäß mit dem Fahrrad auf dem Gehweg, passt kurz nicht auf und rammt ein parkendes Auto.

Die Eltern haben dem Kind das sichere Fahren beigebracht und waren altersgerecht in der Nähe.

→ Ergebnis: Eltern haften nicht.

Warum? Kein Aufsichtsfehler. Kinder dürfen Fehler machen. Das nennt man Leben.

Beispiel 4: Der Supermarkt-GAU

Ein vierjähriges Kind greift blitzschnell nach einer Olivenölflasche im Supermarktregal. Crash. Rutschbahn. Chaos.

Die Eltern standen direkt daneben, konnten aber nicht schneller sein als die kindliche Schwerkraft.

→ Ergebnis: Eltern haften nicht.

Warum? Aufsichtspflicht heißt nicht, sein Kind mit Handschellen an den Einkaufswagen zu fesseln.

Und was ist mit der Haftung des Kindes?

Jetzt wird’s noch gemeiner für das Schild.

Kinder sind oft gar nicht haftbar:

* Unter 7 Jahren: grundsätzlich nicht deliktfähig (§ 828 BGB).
* Unter 10 Jahren im Straßenverkehr: meist auch nicht.

Heißt: Manchmal haftet weder das Kind noch die Eltern.

Beispiel 5: Der Dreijährige und der Lackschaden

Ein dreijähriges Kind zieht im Vorbeigehen mit einem Stein einen künstlerisch ambitionierten Kratzer über einen Porsche.

→ Ergebnis: Niemand haftet.

Warum? Kind nicht deliktfähig. Eltern konnten das nicht ahnen und damit verhindern. Pech für den Porsch. aber der wird eine Vollkaskoversicherung haben .

 Plot Twist: Oft haftet der Betreiber

Und jetzt kommt die Ironie des Schicksals:

Dort, wo die Schilder hängen, haftet oft nicht etwa die Familie – sondern der Betreiber der Baustelle selbst. .

Stichwort: Verkehrssicherungspflicht.

Wer einen Laden, Spielplatz oder Parkplatz betreibt, muss Gefahrenquellen absichern.

Beispiel 5: Der wackelige Spielplatz

Ein Kind stürzt von einem kaputten Klettergerüst.

Am Zaun hängt ein Schild: „Eltern haften für ihre Kinder“.

→ Ergebnis: Betreiber haftet.

Warum? Ein Schild repariert kein morsches Holz.

Das Schild ist juristisches Placebo

Das Schild

* ändert nichts an der Rechtslage,
* begründet keine neue Haftung,
* schützt niemanden vor Schadenersatzansprüchen,
* beruhigt höchstens das Gewissen des Aufstellers.

Es ist juristisch ungefähr so wirksam wie ein Regenschirm mit der Aufschrift: „Hier regnet es nicht“.

Kurzfassung für Ungeduldige

* Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder.
* Sie haften nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht.
* Kinder haften oft selbst nicht.
* Betreiber haften manchmal stattdessen.

Und das Schild?

Das haftet nur an Laternenmasten.

 

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