Mein Wille geschehe – Vorsorge für den Ernstfall
Wer durch Krankheit oder Unfall seine Geschäfts- oder Einwilligungsfähigkeit verliert, bekommt einen rechtlichen Betreuer. Das will nicht jeder. Und man kann das selbst weitgehend verhindern oder wenigstens steuern. Hier erfahren Sie wie.
Foto:Heinrich Schmitz
Es kann jeden erwischen. Junge und Alte, Arme und Reiche, einfach jeden Menschen. Gerade noch lustig mit anderen gescherzt und ein paar Stunden später nicht mehr in der Lage einen Scherz auch nur im Ansatz zu verstehen. Die medizinischen Ursachen sind vielfältig. Schlaganfälle, Hirnerkrankungen durch Viren oder Bakterien, Schädel-Hirn-Traumata durch Unfälle, Psychosen, Demenz usw. Von Null auf Hundert nicht mehr klar im Kopf oder vielleicht noch schlimmer, völlig klar im Kopf, aber nicht mehr in der Lage sich irgendwie verständlich zu machen. Gefangener im eigenen Körper. Eben war man noch der „King of Swing“ und konnte seine Angelegenheiten locker alleine regeln und dann weiß man unter Umständen nicht einmal seinen Namen und kennt die eigenen Kinder nicht mehr. Wie sich das anfühlt, könnten uns nur Betroffene erzählen, wenn sie es denn könnten. Vielleicht ist es ja gar nicht so übel, wenn man urplötzlich im Geiste wieder in der Jugend lebt? Schwer zu sagen. Vielleicht merkt man ja auch gar nicht, dass man auf einmal nicht mehr in seiner Wohnung lebt und in einem Pflegeheim ist. Vielleicht vermisst man gar nichts. Vielleicht aber vermisst man aber auch alles.
Ohne Vollmacht läuft gar nichts
Das Problem ist, dass dann auf einmal andere Menschen elementare Fragen für Sie entscheiden müssen. Und nein, dass sind dann eben nicht „automatisch“ Ihre Verwandten oder Ihr Ehepartner. Ohne besondere Vollmacht haben die gar nichts zu entscheiden.
Woher sollen andere Menschen wissen, was ich mir wünsche? Wenn ich da selbst fatalistisch keinen Einfluss drauf nehmen möchte, muss ich das nicht. Dann sucht das Amtsgericht einen Betreuer für mich aus, meistens einen Berufsbetreuer, also jemanden, der professionell und gegen eine pauschale monatliche Vergütung die Betreuung übernimmt. Früher einmal da wurde man „entmündigt“, d.h. man hatte gar nichts mehr zu melden. Das gibt’s heute zumindest auf dem Papier nicht mehr. Die Betreuung wird immer nur für bestimmte Wirkungskreise eingerichtet, also zum Beispiel für die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, die Bestimmung des Aufenthalts, die Gesundheitsfürsorge, eine Freiheitsentziehung oder die Erledigung von Behördenangelegenheiten. Solange das Gericht keinen Einwilligungsvorbehalt bestimmt, darf man auch noch weiter Verträge abschließen.
Es gibt allerdings Betreuer, die den Betreuten an einer ziemlich kurzen Leine halten. Während ein vermögender Nichtbetreuter sich selbstverständlich die Zigarre zur Prostituierten mit einem 100.–€-Schein anzünden darf, wird das beides für einen Betreuten schwierig – auch wenn er sein Leben lang vorher so gelebt hat. Manche Betreuer versuchen auch ihre eigene Denk- und Lebensart,manche auch ihre Moralvorstellung auf den Betreuten zu übertragen. Das ist nicht Sinn und Zweck der Übung. Manche versuchen extrem sparsam zu wirtschaften und sind gegenüber Ausgabewünschen des Betreuten sehr skeptisch, andere sehen das lockerer. Alles in Allem muss es nichts Schlechtes sein, von einem Berufsbetreuer betreut zu werden, weil der sich mit der Materie auskennt undin der Regel bis auf sein normales Erwerbsinteresse auch keinerlei persönliche Interessen verfolgt. Aber auch da kann man selbstverständlich an Ganoven geraten. Die Kontrollen durch die Gerichte sind ebenfalls recht unterschiedlich ausgeprägt und lassen teilweise erheblich zu wünschen übrig.
Wildfremde bestimmen über Ihr Leben
Wer nicht will, dass plötzlich eine wildfremde Person über die eigenen Belange entscheidet, der kann das weitgehend vermeiden, indem er eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsvollmacht erteilt.
Mit der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person beauftragt, im Fall der Fälle, also dann wenn man selbst nicht mehr geschäfts- oder einwilligungsfähig ist, dem eigenen Willen Gehör zu verschaffen. Natürlich kann man so eine Vollmacht nur erteilen, solange man selbst noch geschäftsfähig ist. Ansonsten muss man lediglich volljährig sein.
Es ist weder ein Notar erforderlich noch ein bestimmter vorgefertigter Text. Wichtig ist nur, dass klar und deutlich wird, was Sie meinen. Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn Sie auf einem Blatt ein paar zusammenhanglose Worte und Namen zusammenstellen und das mit Vorsorgevollmacht überschreiben. Lachen Sie nicht, so etwas habe ich schon gesehen.
Falls Sie also nicht gewohnt sind, wasserdichte Texte zu formulieren, sollten Sie sich bei der Abfassung der Vorsorgevollmacht beraten lassen. Das machen auf der einen Seite Rechtsanwälte und Notare, es gibt aber auch seit 2005 die Möglichkeit, sich von anerkannten Betreuungsvereinen beraten zu lassen. Beratung und Unterstützung finden Sie auch bei den Betreuungsbehörden. Wichtig ist, dass die Vollmacht wohl durchdacht und vor allem individuell auf Sie zugeschnitten ist. Jeder Mensch ist anders und jeder hat andere Vorstellung von der Gestaltung seines Lebens und Sterbens.
Die fertigen Vorsorgevollmachten, bei denen man nur einzelne Kästchen ankreuzen muss – so etwas bietet zum Beispiel das Justizministerium an – sind zwar besser als gar nichts, können aber in der Regel eine handgestrickte Vollmacht vom Fachmann – der selbstverständlich auch eine Fachfrau sein kann – nicht wirklich ersetzen. Gucken Sie sich das trotzdem mal an, damit Sie eine bessere Vorstellung davon bekommen, was überhaupt so geregelt werden kann und wie genau Sie Ihre Vorstellungen zu Papier bringen können.
Wer ist der Richtige?
Neben den konkreten Befugnissen, die Sie Ihrem künftigen Bevollmächtigten einräumen wollen, ist natürlich am allerwichtigsten, dass Sie die richtige Person für diese Position auswählen und dass diese Person die Aufgabe auch erfüllen kann und erfüllen will. Es macht wenig Sinn jemanden auszuwählen, den diese Bürde – denn das ist es ja für jemanden, der Sie kennt, viel mehr als für einen Fremden – überfordert. Allzu oft habe ich schon Bevollmächtigte erlebt, die herzensgute Menschen, aber genau aus diesem Grund nicht in der Lage waren, dem Willen des Vollmachtgebers zum Durchbruch zu verhelfen. Es kann auch passieren, dass Sie jemanden auswählen, der in einen Interessenkonflikt gerät. Stellen Sie sich vor, sie haben ein kleines oder größeres Vermögen angespart und haben nun ausgerechnet ihren Alleinerben zum Bevollmächtigten gemacht. Wird der, wenn das nötig wird, für Sie ein besseres aber möglicherweise teureres Heim auswählen oder in der Hoffnung, dass am Ende für ihn auch noch etwas vom Erbe übrig bleibt, eher die Billigvariante wählen? Oder exportiert er Sie gleich ins ferne Thailand?
Wenn Sie eine Person „auserkoren“ haben, reden Sie offen mit dieser Person darüber, dass Sie sie gerne als Bevollmächtigten auswählen würden und stellen ihr – ohne dass Sie ihr bei einer Absage böse sind – völlig frei, ob sie das auf sich nehmen will oder nicht.
Im Falle einer wirksamen Vorsorgevollmacht wird ein Betreuungsverfahren in aller Regel entbehrlich. Das Amtsgericht bleibt also draußen. Falls es dennoch zusätzlich eines Betreuers bedarf, können Sie auch für die Auswahl des Betreuers in der Vorsorgevollmacht bereits Vorschläge machen, die das Gericht dann auch berücksichtigen wird. Suchen Sie sicherheitshalber auch ein paar Menschen mehr aus, die sie hintereinander bevollmächtigen oder als Betreuer vorschlagen. Man weiß ja nie, ob der gute kluge Freund von heute nicht schon morgen in einen Zustand gerät, der ihn als Bevollmächtigten ausschließt oder auch einfach ablehnt, wenn es ernst wird.
Betreuungsverfügung
Wenn Sie auf der einen Seite eine vertraute Person auswählen möchten, auf der anderen Seite aber nicht auf die Kontrolle durch das Betreuungsgericht verzichten wollen, dann können Sie auch eine Betreuungsverfügung treffen. Dann haben Sie eben keinen privat Bevollmächtigten, sondern einen Betreuer. Das Gericht wird aber denjenigen einsetzen, den Sie in der Verfügung genannt haben.
Und wenn Sie schon mal dabei sind Regelungen für den Ernstfall zu treffen, machen Sie doch gleich noch eine Patientenverfügung dazu.
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr wirksam erklären können. Sie bezieht sich in erster Linie auf medizinische Maßnahmen.
Die Patientenverfügung ist ausdrücklich im BGB geregelt.
§ 1901a Patientenverfügung
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Wenn Sie die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht gekoppelt haben, übernimmt Ihr Bevollmächtigter die Durchsetzung Ihres in der Verfügung geäußerten Willens zu bestimmten Behandlungen oder auch Nichtbehandlungen.
Die Patientenverfügung greift nur, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können, also einwilligungsunfähig sind. Das ist nicht immer ganz einfach zu entscheiden. Wann das zum Beispiel bei einer langsam fortschreitenden Demenz der Fall ist, kann unter Umständen recht zweifelhaft sein. Manche Patienten haben auch nach schlechteren auf einmal wieder bessere Tage. Notfalls muss dann ein Gutachten her.
Wer und was
Während Sie mit der Vorsorgevollmacht bestimmen, wer Ihren Willen durchsetzen soll, wenn Sie es nicht mehr können, bestimmten Sie mit der Patientenverfügung, welche Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, also was eigentlich Ihr Wille ist .
Hier ist es extrem wichtig, dass die Verfügung klar, deutlich, vor allem aber eindeutig ist und sich nicht im Allgemeinplätzen verliert. Ein Satz wie, „Ich möchte nicht von Geräten abhängig sein, wenn es mir schlecht geht.“ ist unbrauchbar. Was soll das bedeuten? Dass man Ihnen das Iphone wegnehmen soll, wenn Sie das heulende Elend haben?
Auch den Satz,“ Ich möchte nicht an Schläuchen hängen.“ sollten Sie gründlichst überlegen. Ich fand die Infusionen auf der Intensivstation ganz toll. Es kommt immer drauf an, was drin ist. Ich hätte auch nichts dagegen für ein paar Tage an einer Herz-Lungen-Maschine zu hängen, warum nicht, wenn’s hilft? Sie sollten sich da sehr differenziert äußern.
Wenn Sie für bestimmte, für Sie hoffnungslose Lebenslagen, Ihre eigene Tötung verlangen, ist das unwirksam. Hilft also nichts. Für so was sollten Sie schon einen schmutzigen, höchst unerlaubten und strafbaren Deal mit einem guten Kumpel vereinbart haben.
Alles andere, was klar, deutlich und nicht wirklich illegal ist, können Sie verfügen. Selbstverständlich dürfen Sie verlangen, dass man Sie schmerzfrei stellt, auch wenn dazu soviel Morphium erforderlich ist, dass Sie vor lauter Schmerzfreiheit den Löffel vorzeitig abgeben könnten. Die Ärzte sind weitestgehend an Ihre Verfügungen gebunden. Sie selbst allerdings nicht. Es mag ja sein, dass Sie auf einmal feststellen, dass es sich doch noch etwas zu leben lohnt, obwohl Sie eine unheilbare Krankheit haben. Dass Sie doch lieber noch etwas länger krank weiterleben möchten, als wie Sie früher mal dachten lieber früher zu sterben. Kein Problem. Sie können die Patientenverfügung jederzeit auch widerrufen. Dazu müssen Sie nicht einmal mehr sprechen können. Es reichen einfache Gesten wie Kopfschütteln, Nicken oder auch Laute – sofern die für den Arzt eindeutig sind. Ansonsten haben Sie einfach Pech gehabt. In Grund mehr genau zu überlegen, was Ihr Wille ist. Weil Ihre beste Freundin sich in einer bestimmten Weise entschieden hat, muss das für Sie nicht das Richtige sein.
Geschwätz von gestern
Es ist auch sinnvoll, eine einmal getroffene Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen darauf hin zu überprüfen, ob Ihr Wille noch derselbe geblieben ist oder ob Sie wie Adenauer sagen, was stört mich mein Geschwätz von gestern. Vielleicht machen Sie das einmal im Jahr an einem festen Tag. Sie wissen doch selbst, wie schnell sich eine Einstellung ändern kann. Wenn Sie die Verfügung immer noch für richtig halten, schreiben Sie es einfach mit dem Datum auf die Vollmacht. Wenn nicht, dann nehmen Sie entweder Änderungen vor oder schreiben das ganze Ding einfach neu, falls es ansonsten zu unübersichtlich würde.
Damit es hinterher keine Zweifel an Ihrer Einwilligungs- und Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung gibt, empfehle ich grundsätzlich, sie eine passende Bestätigung vom Hausarzt geben zu lassen. Sie können Ihre Patientenverfügung auch mit dem Arzt besprechen und sich über einzelne medizinische Aspekte aufklären lassen.
Jetzt geht es nur noch darum sicherzustellen, dass die Vorsorgevollmacht und die Pflegeverfügung im Ernstfall auch gefunden wird. Es hilft also nicht viel, wenn Sie diese gut bei sich zu Hause verstecken, damit nichts dran kommt. Der Bevollmächtigte sollte schon mal ein Exemplar bekommen.
Sie können und sollten Ihre Vorsorgeverfügungen, also die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung oder auch eine Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister , das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, registrieren lassen. Das kostet für Privatpersonen zwischen 13.–€ und 18.50€. Die Betreuungsgerichte können dort vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung über einen besonders geschützten Bereich im Internet bzw. über das Justiznetz nachfragen, ob es eine Vorsorgeregelung gibt. Diese Anfrage bei der Bundesnotarkammer ist jeder Zeit und damit auch in Eilfällen möglich. Da müssen Sie allerdings auch darauf achten, dass Sie dann Änderungen jeweils eintragen lassen.
Vielleicht schreiben Sie zusätzlich einen kleinen Zettel, den Sie an Ihr Krankenversicherungskärtchen kleben. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, können Sie sich auch einen Hinweis auf Ihre Verfügungen auf den Körper tätowieren lassen – vielleicht wären sie die oder der Erste.
Um Himmels willen
Es gibt übrigens immer jemanden, der völlig anderer Meinung ist. Kennen wir ja von Impfgegnern. In diesem Fall hat sich eine Pfarrerin negativ hervorgetan, die unter dem Motto „Um Himmels Willen: keine Patientenverfügung“ jede Menge Unsinn verzapft hat.
Die Frau meint:
Wir können das Leben nicht verlängern. Wenn Gott will, sterben Menschen – trotz Medizin!
Das mag ja sein. Aber das ist dieselbe blödsinnige Begründung, mit der z.B. Eltern, die zu den Zeugen Jehovas gehören, ihren Kindern die lebensrettende Bluttransfusion verweigern. Ja, dann meint die Pfarrerin noch, falls medizinische Hilfe möglich sei, sei sie aus theologischer Sicht auch eine Verpflichtung. Äh, was denn nun? Wenn der Tod des Menschen alleine von Gottes Willen abhängig wäre, dann könnte man doch mit der gleichen Begründung jede medizinische Behandlung verweigern oder auch mal Spaßes halber vom nächsten Hochhaus springen. Die Frau fährt wahrscheinlich auch ohne Gurt und macht es ohne Gummi. Im Namen des Herrn. Wenn Gott nicht will, würde da ja nichts passieren, oder? Wenn Frau Pfarrerin gerne möchte, dass das bei ihr persönlch so gehandhabt wird, dann wäre das im Falle eines Falles jedoch nur dann möglich, wenn sie eine Patientenverfügung mit entsprechendem Inhalt verfasst.
Lassen Sie sich nicht von so einem Unsinn verwirren, auch nicht, wenn sie religiös sein sollten. Überlegen Sie was Ihr Wille ist. Wenn Sie gar nichts regeln, gilt nicht etwa, „Herr, Dein Wille geschehe“, sondern dann geschieht das, von dem die Ärzte meinen, dass es Ihr Wille wäre. Mir wäre das zu unsicher. Ich möchte dann doch lieber, dass mein Wille geschehe.
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