Der Fall Palmer
Jurastudenten müssen sich in den kommenden Wochen darauf einstellen, dass bei den Examensprüfungen die rechtlichen Probleme des Aufeinandertreffens des Tübinger OB, Boris Palmer, mit einem Studenten zum Gegenstand gemacht werden könnten. Warum auch nicht?
Es gab letzte Woche viele wichtigere Meldungen als die Groteske um Boris Palmer, aber wohl kaum unterhaltsamere. Ich dachte, mehr als eines launigen Spottgedichtes zu dem Fall hätte es nicht bedurft. Aber Palmer lässt nicht locker. Herr Palmer meint, die Rechtslage sei klar wie Kloßbrühe und der Drops gelutscht. Aber schaun wir mal.
Das Stück begann eher langweilig. Palmer geht nach der Arbeit gegen 22 Uhr durch Tübingen, als ihm ein Pärchen entgegen kommt. Der Mann aus dem Pärchen, ein „Linker“, wie Palmer mit Kennerblick sofort erkennt, sagt etwas zu seiner Begleitung. Bei Palmer klingt das so:
Am Dienstag 13.11 nach 22h letzter Woche kamen mir ein junger Mann und eine junge Frau in der Pfleghofstraße entgegen. Als sie mich erkannten, machte der Mann eine abfällige Bemerkung über mich.
Trotz mehrfacher Nachfrage verriet Herr Palmer mir und anderen nicht, was denn der Inhalt der „abfälligen Bemerkung“ gewesen sei. Das ist schade, denn so kann ich nicht beurteilen, ob möglicherweise eine strafbare Handlung in Form einer Beleidigung vorgelegen haben könnte. Palmer selbst sprach später nicht mehr von einer Beleidigung.
Der Student meinte, er habe so etwas wie
Och nee (vielleicht auch Ohjee oder Ach nee – das ist aber auch Wurscht), nicht der auch noch
zu seiner Begleitung gesagt. Das mag nicht nett sein, es ist aber weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit. Palmer weiter:
Ich blieb stehen, und forderte ihn auf, mir zu sagen, was ihn störe. Daraufhin sagte er, ich solle abhauen, er kenne mich gar nicht. Ich erwiderte, so gehe das nicht, er solle mir jetzt erklären, was Sache ist. Dann schrie er laut, ich würde ihn stalken, wedelte wild mit den Armen und bedrohte mich.
Herr Palmer forderte also den Studenten auf, ihm zu sagen, was ihn störe. Kann man machen. Und der Student erklärte, er solle abhauen. Kann man auch machen. Es gibt keine Vorschrift nach welcher man irgendjemandem, auch nicht einem OB, erläutern muss, was einen an ihm stört. Damit hätte die Begegnung friedlich enden können. Aber nein, Herr Palmer erklärte dem Mann, so gehe das nicht.
Halten wir mal fest. Herr Palmer meint, er habe irgendeinen Anspruch darauf, dass jemand ihm Rede und Antwort steht. Hat er aber nicht. Die Meinungsfreiheit beinhaltet ebenso wie das allgemeine Freiheitsrecht aus Art. 2 GG, dass man keinem Rede und Antwort stehen muss. Nicht mal einem Polizeibeamten muss man irgendetwas erklären. Selbst ein Angeklagter muss nichts sagen. Das Recht sich nicht zu äußern ist ein ganz fundamentales.
Selbst in Gefahrengebieten darf ein Polizist zwar anlasslos die Personalien kontrollieren, die allseits beliebte Frage „Wo kommen Sie her und wo gehen Sie hin“ ist aber bereits unzulässig. Selbstverständlich können Sie diese Frage auch mit philosophischen Erörterung beantworten, denn schließlich ist diese Frage einer der Ursprünge der klassischen Philosophie, womöglich ausgelöst durch einen Oberbürgermeister im antiken Athen.
Palmer sah das offenbar anders und stellte sich laut Zeugenaussagen dem Paar in den Weg. Statt nun einfach den lästigen OB mit einem gezielten, trockenen Uppercut aus dem Weg zu räumen, schrie der Student Palmer an, er solle abhauen, aufhören ihn zu stalken, wedelte laut Palmer mit den Armen und „bedrohte“ ihn. Wie die konkrete Bedrohung ausgesehen haben sollte, wollte Palmer ebenfalls nicht verraten. Nun, war diese Aktion des Studenten rechtswidrig? Ich denke nein.
Der Versuch, das Pärchen zu stoppen, war unzulässig. Diese wollten erkennbar weder mit Herrn Palmer schwätzen, noch wollten sie am Weitergehen gehindert werden. Der Student hat das auch hörbar, weil schreiend, Herrn Palmer mitgeteilt. Ein Nein ist ein Nein. Wenn Palmer sich ihnen in den Weg stellte, dann kann das zwanglos als objektiven Versuch einer Nötigung angesehen werden.
Nötigung?
§ 240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Das kann doch einen Palmer nicht erschüttern, keine Angst, keine Angst Rosmarie. Denn der hatte plötzlich eine geniale Idee oder jedenfalls das, was er so für eine geniale Idee hält. Hatte der Student nicht gerade geschrien? War es nicht gerade nach 22 Uhr? Ha, gibt es da nicht diese wunderbare Ortssatzung zur Störung der Nachtruhe -in Tübingen. Was so ein richtiger OB ist, der kennt das Ortsrecht selbstverständlich in allen Einzelheiten auswendig und in der Tat, es gibt eine „Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (polizeiliche Umweltschutzverordnung)“. Und mit Belästigung der Allgemeinheit ist nicht ein rumrennender OB gemeint, der Bürger anspricht.
In § 2 der Verordnung heißt es:
§ 2
Schutz der Nachtruhe
Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltung, Singen, Schreien oder Grölen zu stören. Dies gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem vor Gaststätten und Versammlungsräumen, soweit nicht das Straßenverkehrsrecht Anwendung findet.
Tja, Pech gehabt, Herr Student, wird Palmer sich gedacht haben. Aber da dürfte er daneben liegen.
Der Student hat ja nicht von sich an begonnen, schmutzige Lieder zu singen oder laut durch die Nacht „Palmer meine Zuversicht“ zu grölen, sondern veranlasst durch das aufdringliche Gewese des wohl infolge der frechen Gesprächsverweigerung angepissten OB. Schreien und Grölen, so das denn stattgefunden haben mag, waren also ein Mittel, sich den aufdringlichen OB-Menschen vom Halse zu halten und damit „nach den Umständen unvermeidbar“, wenn der Student sich nicht durch die zwar geräuschlosere aber recht schmerzhafte gewaltsame Gegenwehr seinen Weg frei boxen wollte. Außerdem soll laut Zeugenaussagen insbesondere der OB ebenfalls laut herumgebrüllt haben. Ob er ein Selfie von sich gemacht hat, ist nicht überliefert.
Personenkontrolle
Dennoch meinte Herr Palmer, er sei nun berechtigt, die Personalien des Paares aufzunehmen.
Nun, grundsätzlich kann der OB die niederen Tätigkeiten innerhalb seiner Behörde tatsächlich selbst in die Hand nehmen, denn nominal ist er die Behörde und die Behörde ist er. Das ist so mit dem Wort und Gott. Die Behörde heißt ja nicht etwa Stadt Tübingen, sondern „Der Oberbürgermeister“. Üblicherweise handeln also alle Sachbearbeiter der Behörde je nach Stellung in Vertretung oder im Auftrag des Oberbürgermeisters. Da kann er es natürlich auch gleich alles selbst machen. Wenn er Klos putzen will, warum nicht. Er kann auch Knöllchen verteilen und grundsätzlich auch andere Maßnahmen des Ordnungsamtes selbst durchführen.
Dazu bedarf es auch nicht seines von ihm stolz wie Oskar auf seiner FB-Seite geposteten Dienstausweises. Nicht der Dienstausweis gibt irgendwelche Recht, sondern das Amt. Aber was wäre ein echter deutscher Beamter ohne einen Dienstausweis oder sonst irgendein Kärtchen, dass er anderen ins Gesicht halten kann. Gib irgendeinem Knilch einen Ausweis und er wächst gleich um 10 Zentimeter.
Das Ding ist allerdings keine Lizenz für rechtswidrige Amtshandlungen und als solche stellt sich sowohl das Verlangen nach den Personalien als auch das Filmen der beiden Personen für mich dar.
Da weder eine strafbare Beleidigung identifiziert werden kann, noch der Tatbestand der Ruhestörung vorliegt, bestand kein Anspruch des OB auf Angabe der Personalien. Die Zeiten, in denen Amtspersonen jederzeit und von jedem einen Ausweis vorgezeigt verlangen konnte , sind in Deutschland gottlob lange vorbei.
Palmer sieht auch nach einigen Tagen Abstand nicht, dass sein Verhalten nicht in Ordnung war. Im Gegenteil. Beglückt durch die freundliche – oder vielleicht sogar freundschaftliche – Stellungnahme des emeritierten Professors Dieter Rössner, wies er die Ordnungsbehörde an, gegen den Studenten vorzugehen. Diese Stellungnahme, die wohl Herr Prof. Rössner unaufgefordert – jedenfalls von dieser – an die Stuttgarter Nachrichten gesandt hatte, ist allerdings nicht viel wert, da sie den Tatbestand nicht unter die genannten rechtlichen Voraussetzungen subsumiert, sondern einfach mal annimmt, dass es die rechtswidrige Ruhestörung und womöglich auch eine Beleidigung wohl gegeben habe.
Soweit mir bekannt ist, fühlte sich außer Palmer, der nicht im Schlafanzug mit Zipfelmütze durch die Stadt ging, niemand in seiner Nachtruhe gestört. Dass jemand die Polizei gerufen hätte, ist ebenfalls nicht berichtet worden.
Eine Anzeige
Nun hat der Student Palmer wegen Nötigung angezeigt. (Korrektur: Die Anzeige stammt von der Begleting des Studenten) Und wie reagiert der darauf?
Was Recht ist, muss Recht bleiben
Ich hatte den Fall für mich und für Facebook abgehakt. Nun bin ich wegen Nötigung angezeigt. Eigentlich steht jetzt eine wichtige Sitzung des Gemeinderates an. Wir entscheiden über die größte Radwegbrücke, die Tübingen sich je leisten wollte. Aber eine Anzeige erfordert eine Reaktion:
Die Anzeige wegen Nötigung beruht auf einer falschen Einschätzung der Rechtslage. Hätte ich als Privatperson versucht, eine Identitätsfeststellung vorzunehmen, wäre das Nötigung gewesen. Ich habe mich aber durch meinen Dienstausweis als Leiter der Ortspolizeibehörde ausgewiesen und in dieser Eigenschaft die Personalien verlangt. Dem war eine massive Ruhestörung durch den Studenten Arne G. vorausgegangen. Er schrie mir ins Gesicht, ich solle abhauen, er kenne mich nicht. Zu diesem Handeln war ich berechtigt. Ich hätte den Studenten sogar durchsuchen oder festhalten dürfen. Das würde ich natürlich nicht tun, schon aus Selbstschutz.
Nun, ob die Anzeige auf einer falschen Einschätzung der Rechtslage beruht, glaube ich eher nicht. Vielleicht ist es eine gewisse Hybris, die verhindert, das Palmer einmal in sich gehen kann, um zu verstehen, dass er keineswegs im Recht ist. Wie er auf die Idee kommt, den Studenten durchsuchen zu dürfen, weiß der Geier.
Immerhin begrüßt auch er die Anzeige, die ihn aber offenbar doch so mitgenommen hat, dass er nicht pünktlich zu einer wichtigen Gemeinderatssitzung kommen konnte. Er schreibt:
Die Anzeige begrüße ich, denn sie bietet für die Beteiligten und die Öffentlichkeit die Chance, klar zu stellen, wer im Recht war und wer nicht. Der größte Teil des nächtlichen Streits dreht sich nämlich genau um diese Frage. Offensichtlich sind die rechtlichen Kompetenzen eines Bürgermeisters vielen Menschen so unbekannt, dass sie diese nicht akzeptieren können.
Ja, selbst der Bürgermeister scheint einige dienstausweisbedingte Fehlvorstellungen über seine Kompetenzen zu haben.
Und wer meint hier
Etwas ganz anderes ist natürlich die Frage, ob man Rechte, die man hat, auch anwendet. Der Dienstausweis kann für einen OB nur das allerletzte Mittel sein. Angesichts des unglaublichen Aufsehens, den der Fall produziert hat, habe ich ihn eindeutig zu früh eingesetzt und wäre zur Schonung meiner Nerven besser heim gegangen.
einen Anflug von Einsicht wahrzunehmen, der irrt. Denn nicht etwa das Nachdenken über seinen oberbürgermeisterlichen Zwergenaufstand lässt ihn erkennen, dass er besser heim gegangen wäre, nein, es ist das „unglaubliche Aufsehen“ , das er selbst durch seine täglichen Posts kräftig befeuert hat. Der Einsatz des Dienstausweises scheint für Palmer so etwas zu sein, wie das Ausspielen des Kreuzbuben beim Skat.
Ich bin aber weiter der Auffassung, dass man niemand im Vorbeigehen hörbar herabwürdigen darf.
Doch, Herr Palmer, darf man. Ist auch keine Frage der Meinung, sondern eine des Rechts. Man darf sich dabei zwar keiner Formalbeleidigungen wie Arschloch, Wichser, Drecksau oder Pisser oder was einem sonst so zum Gegenüber einfällt bedienen, man darf auch nicht vor jemandem ausspucken oder ihm den Stinkefinger oder den blanken Arsch zeigen, aber man durchaus hörbar sagen, dass man nicht besonders begeistert ist, jemanden zu sehen. „Ach nee, nicht der auch noch“ ist eine Äußerung, die keinerlei Anlass zu Strafaktionen in eigener oder fremder Sache gibt. Es ist keine Herabwürdigung, die irgendeine strafrechtliche Relevanz hätte. Wer so schnell austickt, dass er auf eine so eine recht harmlose Äußerung hin zum im Kreis herumtanzenden Rumpelstilzchen wird, sollte eventuell einmal einen Kurs Antiaggressionstraining besuchen. Bietet auch die Stadt Tübingen an.
Ich hätte von einem Studenten der Erziehungswissenschaften (sic!) erwartet, dass er sich anhört, was der OB zu sagen hat, ihm widerspricht, gegebenenfalls gegen die Personenkontrolle formal protestiert, sich aber fügt und dann vor Gericht geht. Stattdessen schreien und weglaufen geht gar nicht.
Merkwürdige Erwartungen. Der Bürger soll sich der Obrigkeit fügen? Guter Mann, wir leben nicht im Kaiserreich und niemand ist verpflichtet, sich von einem OB volllabern zu lassen. Doch Schreien und weglaufen geht, haben Sie doch gesehen, dass das geht. Und es geht noch viel mehr.
Verfolgung Unschuldiger
Neben der Nötigung, die vermutlich wegen mangelnden Vorsatzes im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit nicht weit kommen wird, kann man auch einmal über den § 344 Abs. 2 StGB nachdenken. Der steht zwar nicht in der Tübinger Ortsrechtssatzung, aber immerhin im Strafgesetzbuch.
§ 344
Verfolgung Unschuldiger
(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist.
3. Der Versuch ist strafbar.
Ich gebe zu, auch da wird es dieses mal vermutlich noch am Vorsatz scheitern, weil Palmer ja meint, er dürfe verfolgen, weil er einen Dienstausweis hat. Aber falls Herr Palmer in Kenntnis dieser Kolumne künftig erneut Bürger ohne rechtfertigenden Grund mit unerwünschten und nicht rechtmäßigen Owi-Verfahren überzieht, kommt er damit wohl nicht mehr so einfach durch.
Eine von Palmer selbst auf seiner FB-Seite initiierte Umfrage, ob er Recht habe oder peinlich sei, stang gestern Abend übrigens bei 70% zu 30% für peinlich.
Unterm Strich kommt bei diesem Sturm im Wasserglas sicher nicht viel greifbares heraus. Aber die armen Prüflinge in den juristischen Staatsexamina, sollten sich gründlich darauf vorbereiten, in der nächsten Zeit ebenfalls von Palmer belästigt zu werden, jedenfalls von diesem Fall und seinen rechtliche Fallstricken. Prüfer lieben solche Possen.