Missbraucher, freut Euch nicht zu früh
Nach meiner Kolumne von letzter Woche erhielt ich einige Kommentare, die meine Forderung nach einer Beschlagnahme der kirchlichen Unterlagen bezüglich des sexuellen Missbrauchs von Kindern für unsinnig hielten, weil ja ein Großteil der Taten bereits verjährt sei. Aber ganz so einfach ist das nicht.
Alles hat einmal ein Ende, auch die Strafverfolgung. Nach Ablauf bestimmter Fristen ist eine Strafverfolgung gesetzlich ausgeschlossen. Das mag man bedauern, weil damit ein möglicherweise begangenes Unrecht nicht mehr gesühnt werden kann. Die Verjährung ist aber dennoch grundsätzlich eine sinnvolle und kaum verzichtbare Einrichtung.
Doch die Feststellung der Verjährung bei Sexualdelikten ist gar nicht so einfach, wie es scheint, da es in den letzten gut 20 Jahren mehrere tiefgreifende Änderungen des Sexualstrafrechts und der Verjährungsregeln gab , die ganz erhebliche Auswirkungen darauf haben, ob eine Tat nun heute noch verfolgbar ist oder eben doch nicht.
Zunächst muss geklärt werden, welcher konkrete Tatbestand dem Verdächtigen vorgeworfen wird. Und schon hier kann es kompliziert werden.
Zeiten und Gesetze ändern sich
Denn die gesetzlichen Tatbestände bei der Vergewaltigung wurden mehrfach geändert. Was 2018 als Vergewaltigung angesehen wird, kann 1995 ein völlig strafloses Verhalten gewesen sein. Die Zeiten und die Gesetze ändern sich, auch im Strafrecht.
Erst seit November 2016 gilt die „Nein heißt Nein“-Regelung. Seit diesem Zeitpunkt reicht es aus, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers vollzogen werden. Die Problematik, wie der Täter diesen entgegenstehenden Wille erkannt haben mag, lasse ich hier jetzt mal weg. Das ist ein eigenes Thema.
Vor 2016 musste immer Gewalt, eine Drohung mit Gewalt oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage vorliegen, um bei einem gegen den Willen durchgeführten Geschlechtsverkehr eine strafbare Vergewaltigung feststellen zu können.
Vor 1998 wiederum gab es weder das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens einer schutzlosen Lage noch eine Vergewaltigung in der Ehe. Der „Täter“ konnte also mit dem „Opfer“ an einen abgelegenen Ort fahren und die alleine dadurch entstehende Angst ausnutzen, um zum Geschlechtsverkehr zu kommen oder er konnte sich straflos über den Willen seiner Ehefrau hinwegsetzen.
Eheliche Pflichten
Da spielten noch seltsame christliche Traditionen eine Rolle, wonach die Frau dem Manne untertan sei. Die CSU in Person von Muschis Ehemann Edmund Stoiber hatte noch 1990 bei den Koalitionsverhandlungen auf einen Vorschlag der FDP zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe erklärt, „Mit uns nie“. Nun ja, dafür hing ja ein Kreuz im Schlafzimmer und der Heiland schaute beim Missbrauch der Frau zu. Aber letztlich im Jahre 1997, also gerade mal vor 21 Jahren, stimmte der Bundestag mit 470 zu 138 Stimmen bei 35 Enthaltungen dann doch für die Strafbarkeit.
Der strafrechtliche Schutz im Bereich der Vergewaltigungsdelikte wurde also langsam aber stetig erhöht.
Im Gleichschritt mit dieser Herabsenkung der Strafbarkeitshürde im Straftatbestand, ging eine faktische Verlängerung der Verjährungsfristen einher. Zum einen wurde die Verjährungsfrist als solche in Teilbereichen verlängert, zum anderen wurde der Beginn der Verjährung, also der Zeitpunkt zu dem die Verjährung überhaupt zu laufen beginnt, immer weiter nach vorne geschoben.
§ 78a StGB sagt zum Beginn der Verjährung:
1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Aber, liebe Missbraucher und Vergewaltiger, freut Euch nicht zu früh, in § 78 b StGB wird das (Stand heute) erheblich relativiert:
1) Die Verjährung ruht
1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
Tja, kann also dauern, bis der Sexualstraftäter wieder ruhig schlafen kann. Aber warum sollte es ihm besser gehen als seinem Opfer? Wie lange er nun genau zittern muss, ist aber auch nicht einfach zu beantworten, denn die Vorschriften sind ständig geändert worden.
Öfter mal was Neues
Zwischen dem 30. Juni 1984 und dem 31.07.2013 ruhte die Verjährung nur bis zum 18. Lebensjahr des Opfers. Das sollte dem sexuell schwer missbrauchten Kind ermöglichen, erst im Erwachsenenalter gegen seinen Peiniger vorzugehen. Das war besonders deshalb sinnvoll, weil – entgegen manchen Vorurteilen – die Täter von Sexualstraftaten eher selten Unbekannte sind, die aus dem Gebüsch springen, sondern sehr häufig aus dem persönlichen Umfeld der Kinder, wozu auch Priester gehören dürften, stammen. Wegen der jeweiligen Abhängigkeitsverhältnisse, konnten die Kinder sehr leicht unter Druck gesetzt und von einer Anzeige abgebracht werden.
Damals betrug die reine Verjährung bei Vergewaltigung bereits 20 Jahre, die bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern bis 1994 allerdings nur 10 Jahre. Eine Vergewaltigung, die vor dem 18. Lebensjahr des Opfers begangen wurde, verjährte also spätestens mit dem 38. Lebensjahr des Opfers, ein schwerer sexueller Kindesmissbrauch, der vor 1994 begangen wurde, bereits mit dem 28.
Zwischen 31.07.2013 und 25.01.2015 galt eine verlängerte Hemmungsfrist bis zum 21. Lebensjahr. Die tatsächliche Verjährung dauerte 3 Jahre länger, also maximal bis zum 41 Lebensjahr des Opfers.
Seit dem 26.01.2015 gilt eine Hemmung der Verjährung bis zum 30. Lebensjahr des Opfers. Die effektive Verjährungsfrist für den Täter beträgt demnach nun bis zu 50 Jahre. Solange muss er mit einer Bestrafung rechnen. Wer sich also als 25-jähriger an einem Kind vergangen hat, kann bis zu seinem 75. Lebensjahr noch bestraft werden. Mir gefällt es sehr gut, dass der Täter praktisch sein Leben lang in der Angst leben muss, noch in den Knast zu wandern, schließlich leiden auch viele Opfer bis ans Ende ihres Lebens an der Tat. Warum sollte es da dem Täter besser gehen? Dass es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, nach so langer Zeit eine Tat noch mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, steht auf einem ganz anderen Blatt, und ist nicht unproblematisch, weil es im Falle eines Freispruchs für den Täter zu einer weiteren traumatisierenden Schädigung des Opfers kommen kann.
„Wat fott is, is fott“
Diese verlängerten Verjährungsfristen gelten in allen Fällen allerdings nur dann, wenn die Verjährung bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Verlängerung der Verjährungshemmung noch nicht eingetreten war. Hier gilt der alte Kölsche Grundsatz „Wat fott is, is fott“. Wenn die Verjährung einer Tat vor dem Eintritt der Verjährungsfristverlängerung bereits abgelaufen war, lebt sie nicht wieder auf.
Für die in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen gilt das allerdings nicht. Da darf es dann wie beim Metzger ein bisschen mehr sein. Auch wenn grundsätzlich im Strafrecht ein Rückwirkungsverbot aufgrund des alten Grundsatzes „nullum crimen, nulla poena sine lege“ („kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz“) existiert, gilt das für die Verlängerung der Verjährung nicht.
In Art. 103 Abs. 2 GG heißt es:
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Das bedeutet aber nur, dass jedermann vorhersehen können muss, welches Verhalten strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot droht (Bestimmtheitsgebot). Die Verschärfung der Straftatbestände selbst ist rückwirkend daher nicht möglich, die Verlängerung der Verjährung aber schon.
Art. 103 Abs. 2 GG sagt nämlich gar nichts über die Dauer des Zeitraums, in dem eine strafbare Tat geahndet werden darf. Er sagt nur etwas über das „ab wann“ und nichts über das „wie lange“ der Strafverfolgung. Eine Verlängerung oder auch die völlige Aufhebung von Verjährungsfristen, die es in verschiedenen anderen Rechtsordnungen überhaupt nicht gibt, und die bei uns z.B. bei Mord nicht existiert, kann daher nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen.
Entscheidend ist also, wann die Tat stattgefunden hat, wie alt das Opfer war, und um welche Tat es sich dabei gehandelt hat. Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, die nach 1994 – also vor 24 Jahren – begangen wurden, sind demnach jetzt noch nicht verjährt. Bei Taten, die vor 1994 begangen wurden, kommt es darauf an, ob diese bis zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren. Ist das nicht der Fall, kann die Staatsanwaltschaft sich die Täter noch greifen, und sie ist aufgrund des Legalitätsprinzip dazu auch verpflichtet.
So richtig befriedigend sind diese Unterschiede in der Verjährung allerdings nicht. Zum einen schafft man mehrere Gruppen von Opfern mit unterschiedlichen Verjährungsfristen, zum anderen ist mir nicht so ganz klar, warum ein Täter, der an einem Tag eine 25-jährige und eine 30-jährige vergewaltigt, nach 20 Jahren nur noch wegen der ersten Vergewaltigung, nicht aber wegen der zweiten verfolgt werden können soll. Aber jetzt ist das nun mal so.
Es ist also durchaus auch jetzt noch sinnvoll, sich die Archive der Kirchen zu greifen und schleunigst auf schweren sexuellen Missbrauch von Kindern hin zu überprüfen.
Ach, übrigens. Gestern fragte das NRW-Justizministerium bei seinen Staatsanwaltschaften nach, ob diese aufgrund der Studie der Kirche einen Anfangsverdacht wegen schweren sexuellen Missbrauchs sähen und entsprechende Ermittlungen anstrengen würden. Geht doch!