Bimbesrepublik Deutschland – Illegale Parteispenden bei der AfD?
Illegale Parteispenden begleiten die Bundesrepublik seit ihren Anfängen. Offenbar will auch die Partei, die anders sein will als die anderen, da keine Ausnahme machen.
Das Parteiengesetz ist da recht ausführlich und eindeutig:
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
§ 25 Spenden
(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Bis zu einem Betrag von 1 000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:
1.
Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
2.
Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
3.
Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
a)
diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
b)
es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
c)
es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
4.
Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
5.
Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
6.
Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
7.
Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
8.
Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.
(3) Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.
(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Parteispenden sind ein wichtiger Bestandteil der Parteienfinanzierung. Daneben gibt es die Mitgliedsbeiträge und die staatlichen Zuwendungen aus der Wahlkampfkostenerstattung. Parteispenden sind in Deutschland durch natürliche und juristische Personen aus Deutschland und dem EU-Ausland in unbegrenzter Höhe erlaubt. Putin oder Trump dürften also ebenso wenig spenden, wie ein chinesisches oder koreanisches Großunternehmen.
Schotter
Wer also richtig Schotter hat und sich eine Partei kaufen – äh – wer eine Partei unterstützen will, der kann das tun. Der darf dann auch insgeheim Erwartungen hegen, wie z.B. den Wegfall der Mehrwertsteuer auf seine Dienstleistung oder eine nette Behandlung bei der Erbschaftssteuer auf ein Milliardenerbe im Fall der Regierungsbeteiligung der geförderten Partei. Da ist eine Parteispende gut angelegt. Wer als Superreicher auf Nummer sicher gehen will, der schüttet sein Füllhorn gleich über alle in Frage kommenden Parteien aus. Das nannte man früher einmal die Pflege der politischen Landschaft. Wer mit einer baldigen Machtergreifung rechnet, der kann sich auf eine einzige Partei beschränken. Dann aber bitte klotzen und nicht kleckern. Mit Käuflichkeit hat das natürlich gar nichts zu tun. Manche Reiche oder manche großen Firmen sind aus tiefstem Herzen so der Demokratie zugewandt, dass sie sich nicht lumpen lassen. Manche Lumpen lassen es auch nicht zu spenden. Am liebsten natürlich anonym.
Parteispenden halfen bereits zu Zeiten der Weimarer Republik einer neuen Partei die nötigen Mittel verschafft, um sich zu etablieren. Jede Menge Industriekohle half der neuen Alternative gegen die damalige „Altparteien“ wie Zentrum, SPD, usw. zum Wahlerfolg und letztlich zur Machtergreifung. Wer Waffen verkaufen will, fördert am Besten eine Partei, die Waffen einsetzen will.
Damals war die Finanzierung allerdings nicht so furchtbar transparent, sodass die Mütter und Väter des Grundgesetzes beschlossen, die Parteispendengeschichte künftig besser zu regeln. Ein entter Versuch.
Spenden
Die Parteien dürfen zwar soviel Geld kassieren, wie sie wollen, sie müssen über diese Spenden aber Rechenschaft ablegen und zwar wie folgt: Spenden,
deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen.
Das ist natürlich misslich für edle Großspender, die lieber im Hintergrund bleiben möchten. Und deshalb wird seit ewigen Zeiten an mehr oder weniger intelligenten Umgehungsmöglichkeiten gebastelt. Von den Spendern wie auch von den Parteien. Die Älteren werden sich noch lebhaft an die Flick-Affäre erinnern, bei denen sich CDU, CSU, SPD und FDP locker über die Vorschriften des Parteiengesetzes hinweg gesetzt hatten. Wie Kanzler Kohl damals richtig erkannte, auf den Bimbes kommt es an. Ohne Moos nix los.
Nun steht auch die Partei mit dem erklärten „Mut zur Wahrheit“ – russisch Правда – im Verdacht, Parteispenden außerhalb der Legalität entgegengenommen zu haben bzw. entgegen zunehmen. Eine Schlüsselrolle spielt dabei der „Verein zur Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten e. V. (Recht und Freiheit). Der wiederum gibt den Deutschlandkurier heraus, ein Propagandablatt einfachster inhaltlicher Machart, dessen einziger Zweck die Unterstützung rechtspopulistischer Positionen und der AfD zu sein scheint. Dieses achtseitige Flachblatt für den Hut- und Wutbürger wird in großen Mengen kostenlos unters Wahlvolk verteilt, offenbar zum Teil direkt von AfD-Mitgliedern. Woher die Mittel des Vereins stammen, liegt im Dunkeln. Da sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.
Nogo Logo
Neben diesem eher schlichten Hetzblatt hat der Verein in den vergangenen Wahlkämpfen mit millionenschweren Kampagnen mit Plakaten und Anzeigen zum Erfolg der AfD beigetragen. Albern erweise distanziert sich die AfD offiziell von dem Verein und hat ihm untersagt das parteieigene Logo zu verwenden. Partei und Verein hätte nichts miteinander zu tun. Das Logo ist ein no go. Dabei nimmt der Vereinschef David Bendels regelmäßig an Veranstaltungen der Partei teil. Aber das bedeutet angeblich nichts.
Parteichef Meuthen behauptete trotzdem kackfrech im ARD-Sommerinterview:
Wir haben mit diesem Verein für Rechtsstaatlichkeit nie zusammengearbeitet.
Vielleicht meinte er ja einen anderen Verein oder er verbreitete einfach eine alternative Wahrheit. Oder er wollte eigentlich sagen, dass man mit dem Verein nicht rechtstaatlich zusammenarbeitet. In diesen bösen Sommerinterviews werden den Politikern ja immer wieder Sätze entlockt, die sie eigentlich gar nicht geadt haben. Man weiß es nicht. Dass es zwischen dem Verein und hohen AfD-Vertretern durchaus immer wieder Kontakte gab, beweist nicht nur die Tatsache, dass der stellvertretende sächsische Landesvorstand der AfD, ein Dresdner Anwalt und Kandidat der AfD für die nächste Europawahl, im Deutschlandkurier eine regelmäßige Kolumne schreibt, sondern nun auch ein E-Mail-Verkehr, der ZEIT ONLINE, dem ARD-Politikmagazin Panorama und der Schweizer Wochenzeitung Woz exklusiv vorliegen soll.
Sturm
Die ihm von mir auf Facebook gestellte Frage, ob es sich bei der Meldung um „Lügenpresse“ handele, antwortete der Dresdner Anwalt nur mit „Sturm im Wasserglas“. Nun denn, dann schaun mer mal, was aus diesem Sturm noch wird. Vielleicht ist es ja nur ein Mövenschiss – oder heißt das Mövenpick – der Geschichte. So einen put-in hilft einer Partei ja ungemein und was ist schon dabei, die andern haben es ja auch getan, nicht wahr? Warum sollte eine neue Partei sich beim Geld von den anderen unterscheiden?
Ob man das wirklich so locker sehen kann, wage ich zu bezweifeln. Schließlich ist die Verschleierung von Parteispenden kein Kavaliersdelikt, sondern eine echte Straftat nach § 31 d Parteiengesetz. Dort heißt es:
§ 31d Strafvorschriften
(1) Wer in der Absicht, die Herkunft oder die Verwendung der Mittel der Partei oder des Vermögens zu verschleiern oder die öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen,
1.
unrichtige Angaben über die Einnahmen oder über das Vermögen der Partei in einem beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht bewirkt oder einen unrichtigen Rechenschaftsbericht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einreicht oder
2.
als Empfänger eine Spende in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt oder
3.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 eine Spende nicht weiterleitet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer unter den Voraussetzungen des § 23b Abs. 2 eine Selbstanzeige nach § 23b Abs. 1 für die Partei abgibt oder an der Abgabe mitwirkt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Rechenschaftsberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Uns so ist nicht nur die Bundestagsverwaltung gefordert genauer hinzuschauen, sondern auch die Staatsanwaltschaft berufen, sich der Sache anzunehmen und zu überprüfen, ob hier ein strafbares Verhalten vorliegt. Wäre natürlich gut, wenn bei der zuständigen Ermittlungsbehörde nicht gerade ein Hütchen-Maik die Bücher prüfen würde. Wundern würde es mich allerdings mittlerweile auch nicht mehr.
P.S.: Kleiner Tipp für Schisshasen oder echte Freunde der Rechtsstaatlichkeit innerhalb der AfD, wer eine Selbstanzeige macht, bleibt straffrei.