Schuld

In den letzten Wochen fanden einige grausame Straftaten statt, bei denen die Rede davon war, die Täter seien psychisch krank. In der öffentlichen Diskussion werden solche Meldungen häufig mit Häme kommentiert und es wird so getan, als könne der Täter sich mit einer psychischen Erkrankung herausreden und vor Sanktionen drücken. Doch so einfach ist das nicht.


Damit ein Straftäter wegen einer Tat verurteilt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Nur wenn alle drei festgestellt werden, kommt es zu einer Verurteilung. Fehlt es also auch nur an einer dieser drei Voraussetzungen, dann ist der Täter freizusprechen.

Wenn die Tatbestandsmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit fehlt, dann verlässt der Angeklagte den Gerichtssaal als freier Mann. Fehlt es aber aufgrund einer psychischen Erkrankung oder eines vorübergehenden schuldausschließenden Zustandes an der Schuld, dann ist das – trotz des Freispruchs – keineswegs immer der Fall.

Aber der Reihe nach:

Schuld im strafrechtlichen Sinne bedeutet Verantwortlichkeit für normwidriges Verhalten und die dadurch verursachten Erfolge. Kindern unter 14 Jahren spricht der Gesetzgeber schon die Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne zu haben, im Wege einer unwiderlegbaren Vermutung vollständig ab. Die sind nicht strafmündig. Manche Zeitgenossen wollen dieses Alter auf 12 Jahre senken, wie das schon mal in der NS-Zeit war.

Um für eine Straftat verantwortlich gemacht zu werden, muss der Täter also zunächst einmal schuldfähig sein. Schuldfähig ist derjenige, der in der Lage ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Schuldunfähig ist demnach derjenige, der das nicht ist. Wenn diese Unfähigkeit auf ganz bestimmten Gründen beruht – und nur dann-, entfällt die Schuldfähigkeit.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

heißt es in § 20 StGB.

Nur eine krankhafte seelischen Störung,

  • also hirnorganisch bedingte Zustände – auch verursacht durch psychotrope Substanzen wie Drogen – oder Psychosen

eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung,

  • u.a. Erschöpfung, Ermüdung, Schlaftrunkenheit, Parasomnie ,emotionale Zustände der Verwirrtheit, die meistens als akute Belastungsreaktion bezeichnet werden

Schwachsinn

  • massive Intelligenzminderung

oder eine schwere andere seelische Abartigkeit

  • diverse Persönlichkeitsstörung, Paraphilien, Abhängigkeiten etc.

können zum Entfallen der Schuld führen.

Allerdings auch nicht einfach so. Es müssen zwei Komponenten zusammenkommen. Einmal eine der genannten Störungen und dann noch die darauf basierende Unfähigkeit, das Unrecht einzusehen oder nach der Einsicht zu handeln.

Nicht jede psychische Erkrankung führt automatisch zur Schuldunfähigkeit. Es muss übrigens auch dringend dem völlig falschen Eindruck widersprochen werden, das Menschen mit psychischen Erkrankungen besonders „gefährlich“ wären. Das ist nicht so. Nicht jeder, der Stimmen hört, wird ein gefährlicher Massenmörder. Im Gegenteil, die allermeisten Menschen mit psychischen Defekten oder hirnorganischen Defekten tun niemandem etwas zuleide.

Feststellung der Schuldunfähigkeit

Ob die Voraussetzungen für eine Schuldunfähigkeit vorliegt, stellt das Gericht fest. Dazu muss es sich zwingend der Hilfe von Sachverständigen bedienen, da ihm selbst die notwendige Sachkunde fehlt. Richter sind nun mal Juristen und weder Mediziner noch Psychologen. Die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, bleibt aber immer eine Rechtsfrage, d.h. das Gericht und nicht der Sachverständige muss diese Frage letztlich entscheiden.

Das Gericht muss sich also intensiv mit dem Gutachten auseinandersetzen und darf nicht lediglich die Diagnose des Sachverständigen übernehmen. Der Bundesgerichtshof hat dies erst kürzlich (BGH, 19.01.2017 – 4 StR 595/16) wieder einmal deutlich gemacht:

Beschränkt sich das Tatgericht – wie hier – darauf, der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit zu folgen, muss es die hierfür wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Urteil vom 23. November 2016 – 2 StR 108/16, Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37 mwN).

Häufig ist die Frage nach der Schuldunfähigkeit oder deren kleiner Schwester, der verminderten Schuldfähigkeit, gar nicht so leicht zu beantworten und auch die Sachverständigen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Prognosen

Manchmal lässt die Frage sich allerdings auch ganz einfach beantworten. Wer felsenfest der Überzeugung ist, er müsse die Befehle von Stimmen befolgen und in deren Auftrag die Welt von bösen Menschen befreien, indem er sie mit einem Samuraischwert in Stücke haut, dürfte in aller Regel erkennbar krank sein. Wer das aber alleine aufgrund seiner religiösen Einstellung tut, mag zwar im Einzelfall auch psychisch krank sein, Hass auf Andersgläubige ist aber in der Regel keine Schuld ausschließende Erkrankung. Es gibt zwar auch die Meinung, dass bereits der Glaube an eine Religion eine wahnhafte Störung ist, aber das wird man so allgemein nicht sagen können.

„Paranoide Psychosen des schizophrenen Formenkreises“ werden relativ häufig diagnostiziert, wenn jemand von Dingen redet, die anders niemand glauben will. Auch das muss nicht zwingend richtig sein, denn hinter mancher Verschwörungstheorie steckt tatsächlich eine Verschwörung.

Gefährlich wird es für den Angeklagten, wenn er vorher schon einmal Kontakt mit einem Psychiater hatte. Wenn es schon mal eine „Diagnose“ gab. Das kann auch in grauer Vorzeit gewesen sein. Während es bei verschiedenen Richtern erstaunlicherweise gerne mal unterschiedliche Urteile geben kann, scheint bei vielen psychiatrischen Gutachtern eine berufsbedingte Neigung zu bestehen, die früheren Diagnosen ihrer Kollegen grundsätzlich als zutreffend zu unterstellen und 1:1 zu übernehmen. Warum weiß ich nicht.

Wenn das Gericht dann letztlich die Schuldunfähigkeit des Täters feststellt, kann er wegen seiner Tat nicht bestraft werden, weil man ihn dafür nicht verantwortlich machen kann.

Das bedeutet nun aber nicht, dass die Sache damit für ihn erledigt ist.

Unterbringung in der Psychiatrie

Jetzt prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen.

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Erwartet also das Gericht aufgrund der Gesamtwürdigung von Tat und Täter, dass der Täter aufgrund seines Zustandes auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen wird, dann ordnet es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Minority Report?

Aber wie soll ein Gericht wissen, ob jemand künftig eine Straftat begehen wird? Haben Sie schon mal die großen Kristallkugeln auf dem Richtertisch gesehen? Falls ja, sind das nur Briefbeschwerer. Die Prognose ist nicht einfach. Die Abteilung Precrime gab es bei „Minority Report“, nicht in der Realität. Weder Richter noch Psychiater sind „Precogs“. Sie wissen daher nicht sicher, ob jemand in der Zukunft eine Straftat begehen wird. Sie können nur mehr oder weniger begründete Vermutungen anstellen. Auch hier gibt es wieder relativ klare Fälle von notorischen Wiederholungstätern, aber die sind eher selten. In allen anderen Fällen sind die sogenannten Legalprognosen letztlich als Wissenschaft verpackte Spekulationen vonseiten der Gutachter und als Gewissheiten verpackte Spekulationen der Gerichte. Kaffeesatzlesen als Form der Überzeugungs- und Urteilsbildung.

Von uns Gutachtern erwartet man immer, dass wir vorhersagen, wer rückfällig wird und wer nicht. Aber das geht nicht. Gefährlichkeit ist ein Konstrukt: Wie hoch ist die Gefahr des Rückfalls, wie schnell geschieht er, wie schwer ist die Tat? Es gibt Menschen mit einer sehr hohen Rückfallgefahr, die können wir mittlerweile relativ gut identifizieren. Aber ich kann für keinen Menschen garantieren, dass er nicht doch noch eine schwere Straftat begeht, nicht mal für mich selber.“ (Norbert Leygraf, Leiter des Instituts für forensische Psychiatrie in Essen im „Spiegel“ Nr. 24/10.6.13, Seite 44)

Die Urteilsbegründungen erzeugen gerade an diesen Prognose-Stellen im Urteil stets eine verbale Gewissheit, die tatsächlich gar nicht vorhanden sein kann. Das Risiko einer Fehlentscheidung ist an keiner Stelle einer Entscheidung höher, als bei der Prognose künftigen menschlichen Verhaltens. Deshalb ersetzen starke Worte oft starke Argumente.

Wenn das Gericht seine Überzeugung entsprechend gebildet hat, landet der Angeklagte in der psychiatrischen Klinik.

Das sind nicht etwas normale Kliniken, in denen auch nicht straffällige Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen behandelt werden, nein, das sind forensische Kliniken mit einem Sicherheitsaufwand, der mindestens dem einer Justizvollzugsanstalt entspricht. Es soll gewährleistet werden, dass die Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern geschützt wird. Das ist kein kuscheliger Ponyhof, das ist ein Knast, der nur netter heißt.

Es ist übrigens ein offenbar unausrottbares Gerücht, dass Verteidiger versuchen würden, ihren Mandanten für „bekloppt“ erklären zu lassen, damit der nicht bestraft wird. Im Gegenteil. Wer als Verteidiger nicht selbst völlig irre ist, wird das im Interesse des Mandanten immer zu vermeiden suchen, wenn es denn vermeidbar ist.

Lebenslang im Kuckucksnest

Jede normale, zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ist für den Angeklagten nämlich angenehmer als die Unterbringung in der Psychiatrie. Die ist zeitlich nicht begrenzt und endet manchmal erst mit dem Tod. Lebenslang im Kuckucksnest. Weicheijustiz sieht anders aus.

In der Unterbringung, die eine sogenannte Maßnahme der Sicherung und Besserung darstellt, soll der Untergebrachte behandelt werden. Er ist Patient und nicht Gefangener. Von der Wortwahl her klingt das viel, viel netter. Die meisten Patienten empfinden das aber völlig anders. Sie sind nicht nur eingesperrt, was sie als Strafe empfinden, sie sehen auch selten, wann dieser Zustand einmal beendet werden kann. Gerade medikamentöse Behandlungen werden oft als Folter empfunden. Die Unterbringung soll im günstigsten Fall dazu führen, dass die vom Patienten ausgehende Gefährlichkeit irgendwann einmal nicht mehr festgestellt werden und er als „geheilt“ oder wenigstens als stabil und ungefährlich entlassen werden kann. So soll das sein. Tatsächlich passiert da allerdings relativ wenig. Da gibt es Patienten, die einmal in der Woche 45 Minuten Gesprächstherapie zugestanden bekommen und die übrige Zeit irgendetwas anderes machen, dessen therapeutischer Effekt eher niedrig ist. Arbeits-, Sport- und Kunsttherapie mag ja ganz nett sein, ob sie aber einem Psychopathen hilft, wage ich zu bezweifeln.

Kafka lässt grüßen

Wieder rauskommen, ist das Ziel der meisten Patienten. Aber das ist ein langer und mühsamer Weg, der nicht immer zum Ziel führt. Wer eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne den § 63 StGB bekommen hat, also in den normalen Strafvollzug geht, ist im Zweifelsfall früher wieder in Freiheit als jemand, der wegen einer wesentlich weniger schlimmeren Straftat die Segnungen des § 63 StGB erleben darf. Kafka lässt grüßen. Ich habe einen Mandanten, der mittlerweile wegen diverser Diebstähle und einer kleineren Körperverletzung fast 10 Jahre in der Forensik hockt. Ende offen.

Einmal im Jahr kommt nicht nur der Rhein aus seinem Bett, sondern auch die Strafvollstreckungskammer in die Forensik. Da wird nach § 67e StGB  geprüft, ob sich was getan hat. In den ersten Jahren verbinden die Patienten diesen Termin häufig noch mit großen Hoffnungen. Im Laufe der Zeit tritt eher Resignation ein. Manch einer kommt schon gar nicht mehr zur Anhörung.

Der Patient wird zwar höflich und freundlich „angehört“ und seine Äußerungen auch ordnungsgemäß protokolliert, aber letztlich stützt sich die Kammer regelmäßig auf die Stellungnahmen der Klinik oder die der in regelmäßigen Abständen einzuholenden externen Gutachten. Dem Paienten wird selten etwas geglaubt. Da die wenigsten Patienten es sich leisten können, eigene Gutachter zu beauftragen, kann diesen Gutachten kaum einmal etwas entgegengesetzt werden.

Auch hier kommt wieder ein durchaus nachvollziehbares Phänomen zum Tragen. Oft neigen Gutachter dazu, das hohe Gefährlichkeitsrisiko grundsätzlich fast immer zu sehen. Kann ihnen ja auch nicht schaden und ist für sie in doppelter Hinsicht gewinnbringend. Erst mal ist diese negative Prognose nie zu widerlegen, also immer „richtig“, und dann entgeht man noch dem öffentlichen Shitstorm, der zwingend aufzieht, wenn ein entlassener Patient trotz guter Prognose rückfällig wird. Um dieses Risiko einzugehen braucht man schon ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein.

Im Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches von Anfang 2016 (Drucksache 18/7244) wurde bereits festgestellt:

In den letzten Jahren ist ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der Personen zu verzeichnen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §63 des Strafgesetzbuches (StGB) untergebracht sind. Dieser Anstieg ist vor allem in den letzten Jahren verbunden mit einem deutlichen Anstieg der durchschnittlichen Unterbringungsdauern, ohne dass es konkrete Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gibt. Diese Daten gaben – auch vor dem Hintergrund einer breiten öffentlichen Diskussion um aktuelle Einzelfälle– Anlass zu prüfen, inwieweit das Recht der Unterbringung nach §63 StGB einer stärkeren Ausrichtung am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf.“

An diesem Umstand hat sich bisher nichts Wesentliches verändert. Wer als schuldunfähiger Täter in der Forensik landet, verlässt diese – wenn überhaupt – erst nach vielen, vielen Jahren. Die immer wieder verbreitete Meinung, die psychischen Erkrankungen würden von den Angeklagten nur vorgetäuscht, sind genauso grober Unfug, wie die Meinung, der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik sein mit einem Kuraufenthalt zu vergleichen. Das nicht so. Faktisch werden diese Menschen bestraft, auch wenn man die Begriffe Justizvollzugsanstalt, Gefangener und Haft, euphemistisch vermeidet.

Es ist richtig und zum Schutz der Bevölkerung auch wichtig, Menschen, die aufgrund ihres Geisteszustandes ohne eigene Schuld eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen, in entsprechende Einrichtungen einzuweisen. Es muss aber dort trotz der schlimmen Taten, die diese Menschen begangen haben, ein menschenwürdiger Umgang und auch eine effektive Behandlung dieser Menschen garantiert werden. Dass ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, was als Haft empfunden wird, ist unvermeidbar. Innerhalb der Anstalten sollte man diesen „armen Irren“ das Leben allerdings so angenehm wir möglich gestalten und ihre Behandlung intensivieren – denn sie handelten ohne Schuld.

 

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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