Heiliger Bimmbamm – Verfassungswidrige Religionen?

Volker Kauder fordert eine staatliche Überwachung von Moscheen. Einige Vertreter der AfD erklärten, der Islam sei „mit dem Grundgesetz nicht vereinbar“. Aber müssen Religionen das überhaupt? Ach Gott, es ist schon wieder Wahlkampf. Auf Teufel komm raus.


Imam-Ali-Moschee, Hamburg – Foto: Heinrich Schmitz

Du sollst dich nicht vor anderen Göttern niederwerfen und dich nicht verpflichten, ihnen zu dienen. Denn ich, der Herr, dein Gott, bin ein eifersüchtiger Gott: Bei denen, die mir Feind sind, verfolge ich die Schuld der Väter an den Söhnen, an der dritten und vierten Generation; bei denen, die mich lieben und auf meine Gebote achten, erweise ich Tausenden meine Huld.

Schon mal gehört? Da ist nix mit Religionsfreiheit. Da wird gefälligst einem Gott gefolgt und wer sich vor anderen Göttern niederwirft, der bekommt von dem Einen, dem One-and-only-God ordentlich was auf die Mütze, noch über Generationen. Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar? I wo.

Wenn jemand einen widerspenstigen und ungehorsamen Sohn hat, der der Stimme seines Vaters und seiner Mutter nicht gehorcht und auch, wenn sie ihn züchtigen, ihnen nicht gehorchen will, so sollen ihn Vater und Mutter ergreifen und zu den Ältesten der Stadt führen und zu dem Tor des Ortes und zu den Ältesten der Stadt sagen: Dieser unser Sohn ist widerspenstig und ungehorsam und gehorcht unserer Stimme nicht und ist ein Prasser und Trunkenbold. So sollen ihn steinigen alle Leute seiner Stadt, dass er sterbe, …“

Kinder, die nicht gehorchen, steinigen? Geile Idee. Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar? Nö, wieso auch?

Die beiden Zitate entstammen dem Tanach, sind also Texte des jüdischen und des christlichen Glaubens. Die Christen nennen das Altes Testament. Starker Tobak, klar. Aber natürlich genauso viel oder wenig mit dem Grundgesetz „vereinbar“, wie blutrünstige Texte aus dem Koran.

Als Moses mit den in Stein gemeißelten 10 Geboten  vom Sinaiberg angeschleppt kam oder als Mohammed seine Instruktionen von Gabriel – nein, nicht Sigmar, Erzengel – bekam, da gab es weit und breit noch keine deutsche Verfassung, es gab nicht einmal Deutschland. Wieso hätten die religiösen Texte und die daraus entstehenden Religionen denn mit einem nicht existierenden Grundgesetz übereinstimmen sollen? Geht doch gar nicht.

Die Frage, ob eine Religion mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist eine völlig irrelevante Frage.

Das Grundgesetz garantiert die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses.

Art. 4 GG

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Dieses Grund- und Menschenrecht gilt in Deutschland für jeden und in jeder Hinsicht. Es garantiert, dass jedermann – also nicht nur die Deutschen, sondern jeder, der in Deutschland lebt – seiner Religion nachgehen kann und es wird garantiert, dass niemand von der eigenen oder anderen Religionen über Gebühr behelligt wird. Der Staat selbst bewertet die einzelnen Religionen nicht, er hat sich neutral zu verhalten. Eingreifen kann, darf  und muss der Staat nur, wenn fundamentale andere Grundrechte in Gefahr sind. Das ist unter anderem der Fall, wenn eine Religionsgemeinschaft verhindern will, dass einer ihrer Gläubigen die Gemeinschaft verlassen will. Auch diese negative Religionsfreiheit, also das Recht auszutreten, ist ein unverzichtbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung.

Dabei bestimmen grundsätzlich die Religionen ihre Inhalte selbst. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der internen Schranken des Grundgesetzes, sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

So steht das in Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung.

Die Verfassung des Deutschen Reichs Art 137 

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Bevor jetzt der ein oder andere Reichsbürger multiple Orgasmen bekommt, das ist kein Beweis für die allgemeine Fortgeltung des alten Deutschen Reichs. Das steht so in Art. 140 GG, wo die alten Religionsrechte aus der Weimarer Verfassung ausdrücklich in das Grundgesetz aufgenommen wurden. Das ist geltendes Recht.

Das Bundesverfassungsgericht hat das mit der Religionsfreiheit einmal sehr deutlich erklärt:

Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Glaubensfreiheit. Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Zur Glaubensfreiheit gehört aber nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (vgl. BVerfGE 32, 98 [106]). Insbesondere gewährleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet. Dem entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben.

Dass diese staatliche Achtung des persönlichen Glaubens durchaus zu seltsamen anmutenden Wechselwirkungen zum Beispiel im Hinblick auf das Strafrecht führen kann, hat schon das Urteil über einen Zeugen Jehovas, der eine Bluttransfusion für seine Frau ablehnte, die daraufhin starb, deutlich gemacht:

Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen läßt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie begründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf; das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut will auch er wahren. Er sieht sich aber in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Ist diese Entscheidung auch objektiv nach den in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen zu mißbilligen, so ist sie doch nicht mehr in dem Maße vorwerfbar, daß es gerechtfertigt wäre, mit der schärfsten der Gesellschaft zu Gebote stehenden Waffe, dem Strafrecht, gegen den Täter vorzugehen. Kriminalstrafe ist – unabhängig von ihrer Höhe – bei solcher Fallgestaltung unter keinem Aspekt (Vergeltung, Prävention, Resozialisierung des Täters) eine adäquate Sanktion. Die sich aus Art. 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß zu einem Zurückweichen des Strafrechts jedenfalls dann führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber die kriminelle Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher stempelt, sich als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde.“

Das hätte man aus meiner Sicht auch anders entscheiden können. Und das kann man so auch nur ertragen, wenn man der felsenfesten Überzeugung ist, dass die nunmehr tote Ehefrau das ebenso gesehen hat und lieber sterben wollte, als mit eine Bluttransfusion zu überleben – wofür allerdings einiges spricht.

Das bedeutet aber nun nicht, dass jemand aus religiösen Gründen im Allgemeinen die Rechte anderer verletzen dürfte. Gläubige einer Religion, die einmal im Jahr nach einem Menschenopfer verlangt, werden jedenfalls mit dieser Begründung einer Strafe ebensowenig entgehen, wie jemand, der meint er müsse zur Rettung der Familienehre seine Tochter ermorden- ganz egal ob er aus der Sackeifel oder aus Ostanatolien kommt. Gleichwohl darf er der Religion, die solches propagiert, weiter anhängen, solange er sie lediglich im Rahmen der immanenten Schranken des Grundgesetzes selbst ausübt und den verfassungswidrigen Teil bleiben lässt.

Jedoch dürfen die Grenzen der Glaubensfreiheit – wie die der Kunstfreiheit (vgl. BVerfGE 30, 173 []) – nur von der Verfassung selbst bestimmt werden. Da die Glaubensfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter genügen läßt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Garantie der Glaubensfreiheit zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems zu lösen. Als Teil des grundrechtlichen Wertsystems ist die Glaubensfreiheit dem Gebot der Toleranz zugeordnet, insbesondere auf die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]; vgl. auch BVerfGE 30, 173 [193]).“

Wenn also bestimmte Teile oder auch ganze Religionssysteme in einem Konflikt zum Grundgesetz stehen, dann ist das erst mal schnurzegal, solange die Anhänger dieser Religion sich im Rahmen des grundgesetzlichen Rahmens bewegen. Die Behauptung, eine Religion sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, mag also zwar bei den meisten Religionen oder Weltanschauungen und damit auch beim Islam zutreffen, sie ist aber gänzlich irrelevant.

Wahrlich, wahrlich

Fast alle Religionen – die Bahai mal ausgenommen – sind dermaßen von sich und ihrer jeweiligen wahrlich wahren Wahrheit überzeugt, dass sie ganz selbstverständlich eine über den Kreis der eigenen Mitglieder hinausgehende Allgemeingültigkeit beanspruchen. So sind sie nun mal. Wahrlich, wahrlich, ich sage Euch, das macht aber nichts.

Da schon alleine aus der bunten Vielfalt der Religionen mit maximalem Wahrheitsanspruch logisch erkennbar ist, dass die meisten, wenn nicht sogar alle Religionen zwangsläufig  falsch liegen müssen, weil es nach dem alten und einzig wahren Gesetz des Highlanders halt nur Einen geben kann, greift das deutsche Grundgesetz auf die Weisheit des wesentlich älteren Kölschen Grundgesetzes, „Jede Jeck is anders“, zurück und lässt jeden einfach glauben, dass er im Recht ist. Das schadet ja keinem. Der Staat ist religiös neutral und garantiert gerade durch seine Neutralität die Freiheit des Einzelnen und der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

So sind alle zufrieden und es gibt keinen überflüssigen Knatsch, solange nicht irgendein seltsamer Vogel über das Storchennest fliegt und eine einzelne Religion blöd von der Seite anmacht. Diese Streitschürer sind  weit verbreitet und es gibt sie auch bei allen Religionen und außerhalb derselben. Extremisten halt. Eine Runde Facebook und Sie können sich selbst davon überzeugen. Als gäbe es eine eigens für den Cyberspace erfundene Hassreligion.

Wer nun meint, der Staat könne einzelnen Religionen etwas verbieten, was anderen erlaubt ist, der hat die Verfassung nicht verstanden oder – wohl wahrscheinlicher – sie ist ihm völlig egal. Was erlaubt ist, ist für alle erlaubt und was verboten ist, für alle verboten. Das ist der Gleichheitssatz.

Minarettverbot?

Wer wie manche Politiker ein Moschee- oder Minarettverbot fordert, verkennt, dass die Religionsfreiheit auch das Errichten von religiösen Kultstätten umfasst. Die mögen den ein oder anderen Nachbarn stören, aber der hat natürlich alle rechtlichen Möglichkeiten, die auch bei anderen Bauvorhaben vorgesehen sind, um Störungen zu vermeiden.

Auch die Anhänger der gerade in Deutschland weltmeisterlich verbreiteten Fußballgottreligion haben schließlich ihre gigantischen Kultstätten, Stadien genannt, nicht unbedingt zur Erbauung der Nachbarn erbaut. Und laut ist es da auch noch bei den regelmäßigen Gottesdiensten. Und im Gegensatz zu den Besuchern von Kirchen und Moscheen sind die Pilgerer auch noch regelmäßig total besoffen.

Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen  Neutralität bewahrt. Er darf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden. Dieses Gebot findet seine Grundlage nicht nur in Art. 4 Abs. 1 GG, sondern auch in Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV. Sie verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 [216]; 24, 236 [246]; 33, 23 [28]; st. Rspr.). Auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 32, 98 [106]). Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 [8]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]). 

Wer an diesen elementaren Grundrechten rütteln will, indem er gezielt eine einzelne Religion auszuschließen versucht, gefährdet das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Glaubensrichtungen und tut das aus niedrigen Beweggründen auch ganz bewusst. Die scheinheilige Begründung, der Islam sei gar keine Religion, sondern eine politische Ideologie und falle deshalb nicht unter den Schutz der Glaubensfreiheit, ist perfide und durchsichtig.

Was ist Religion?

Was Religion im Sinne des Grundgesetzes ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen aus guten Gründen nicht definiert. Richtig ist aber wohl, jede Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seiensschichten als Glauben im Sinne des GG anzusehen. Über Inhalt und Sinnhaftigkeit des jeweiligen Glaubens hat der Staat sich keinen Kopf zu machen. Wenn eine Religion neben dem rein metaphysischen Bereich auch eine politische Komponente hat, dann ändert das nichts an der Einordnung als Religion.

Falls – wie behauptet –  Minarette einen Herrschaftsanspruch verkörpern sollen, dann wäre das doch nichts anderes als bei Kirchtürmen, die ebenfalls keine unmittelbare theologische Bedeutung haben. In der Bibel steht nichts von Kirchtürmen. Und  wie viele Jahrhunderte übten die christlichen Religionen massiven weltlichen Einfluss aus? Wurden Kaiser und Könige nicht von Gottes Gnaden ernannt? Sollte das Christentum deshalb keine Religion gewesen sein? Wenn nun Mitglieder einer Religionsgemeinschaft sich unter Berufung auf dieselbe daran machen würden, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, dann können die sich ebenso wenig auf die Religionsfreiheit berufen, wie ein Holocaustleugner sich auf die Meinungsfreiheit berufen kann.

Moscheen überwachen?

Wenn Volker Kauder dazu aufruft,  zu „überwachen“ was in den Moscheen passiert, entsteht der Eindruck, dort könnten bisher ungehindert und unbeobachtet Hassprediger zu Dschihadd und Terror aufrufen. Das können sie natürlich nicht mehr und nicht weniger als andere Radikale an anderen Orten. Es ist die ureigenste Aufgabe des Verfassungsschutzes, solche verfassungsfeindliche Aktivitäten zu beobachten. Und das tut er auch, natürlich auch bei bestimmten Moscheen oder deren Trägervereinen.

Islamische Verfassungsfeinde sind sie ein Fall für den Verfassungsschutz, genau wie jeder andere, der die verfassungsmäßige Ordnung – zu der die Religionsfreiheit als elementares  Grundrecht zählt –  beseitigen will. Wenn ein Herr Kauder mir erzählen will, er wüsste das nicht und es sei an ihm vorbeigegangen, dass die einzelnen Dienste bereits diverse Moscheevereine im Auge haben, dann nehme ich ihm das nicht ab. Soll er halt die Verfassungsschutzberichte lesen bevor er was erzählt.

Es gibt in der Tat einiges mit den Muslimen – nicht über sie – zu sprechen. Im Hinblick auf Meinungs-, Kunst- und Religionsfreiheit, Gleichberechtigung und Homosexualität gibt es erheblichen Nachholbedarf. Ich empfehle da wärmstens die Bücher von Heiko Heinisch und Nina  Scholz. Aber die Politik sollte aufhören, dummes Islambashing als Wahlkampfköder zu nutzen. Das ist nicht nur der falsche Weg die AfD zu bekämpfen., das ist brandgefährlich im Hinblick auf den inneren Frieden des Landes. Das rächt sich. Und gerade der Vertreter einer Partei, die immer noch ein C ( für christlich ) im Parteinamen führt, also selbst mit einer religiösen Attitüde daherkommt, sollte sich derart billigen Laber schenken und aufhören, auf diese Weise Zwietracht zu säen, denn wie Schiller seine Johanna von Orleans richtig sagen lässt:

Ihr Könige und Herrscher, fürchtet die Zwietracht! Wecket nicht den Streit aus seiner Höhle, wo er schläft; denn, einmal erwacht, bezähmt er spät sich wieder! Enkel erzeugt er sich, ein eisernes Geschlecht.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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