Glücksspiel Pflichtverteidiger

Die Kriterien für die Auswahl eines Pflichtverteidigers sind nicht gesetzlich geregelt. Wer den Verteidiger auswählt schon. Es ist derselbe Richter, zu dessen Kontrolle der Verteidiger bestellt wird. Das kann nicht gut sein.


Der Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Diese Voraussetzungen sind in § 140 StPO bestimmt. In den genannten Fällen spricht das Gesetz von „notwendiger Verteidigung“. Ein Urteil, das ohne Beachtung dieser Vorschrift und damit ohne Verteidiger gefällt wird, ist rechtswidrig und kann mit der Revision beseitigt werden.

Der Gesetzgeber geht also zu Recht davon aus, dass ein richtiges Urteil in bedeutsameren Verfahren nur unter Beteiligung eines Strafverteidigers möglich ist. Bei weniger bedeutsamen Strafverfahren nimmt der Gesetzgeber offenbar eine gewisse Ausschussquote aus ökonomischen Gründen in Kauf. Aber sei’s drum, wenn es für den Beschuldigten um seine Freiheit, seinen Beruf oder andere wirklich wichtige Dinge geht oder wenn er selbst aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich angemessen zu verteidigen oder die Rechtslage schwierig oder die Sache sehr umfangreich ist, steht ihm Verteidiger zu. So weit, so gut.

Wenn der Richter oder die Richterin diese Voraussetzungen sieht, muss sie den Beschuldigten auch selbst auf diesen Umstand hinweisen. Er oder sie – wenn ich schon beim Gericht einmal beide Geschlechter erwähne, dann will ich das auch einmal bei den Beschuldigten tun, aber nur einmal – bekommt dann ein Anschreiben, in dem darauf hingewiesen wird, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Sie haben die Wahl

Man kann dann innerhalb einer Frist mitteilen, wen man gerne als Pflichtverteidiger hätte. Als erfahrener Straftäter, weiß man da natürlich sofort, wem man vertrauen kann und wählt seinen Stammanwalt. Ist man erstmals in einer solchen Situation, wird es schon schwieriger. Vielleicht hatte man schon mal in einer Mietsache oder einer Familiensache, wegen eines Verkehrsunfalls oder einer Erbschaft mit einem Anwalt zu tun, der einem ganz toll geholfen hat, aber macht der auch Strafrecht und kann der das? Immerhin kann man ja mal fragen.

Die meisten Zivilrechtler fürchten das Strafrecht wie der Teufel das Weihwasser. Aber sie kennen in der Regel wenigstens diejenigen, die gut und gerne als Strafverteidiger arbeiten und können eine Empfehlung geben. Man kann auch bei der Rechtsanwaltskammer nachfragen und bekommt dort ein paar Verteidiger genannt. Es gibt auch im Internet ein paar Anwaltssuchmaschinen, die man befragen kann. Man kann es auch wie Beate Zschäpe machen und die Verteidiger anhand martialisch klingender Namen zusammenstellen. Was auch immer man macht, es ist besser, als nichts zu machen. Natürlich muss man dann diesen Verteidiger noch fragen, ob er die Verteidigung als Pflichtverteidiger übernehmen will oder kann. Es ist ja nicht so, dass gute Verteidiger leere Terminkalender hätten.

Nehmen was kommt

Wer gar nichts tut und dem Gericht keinen Verteidiger benennt, der muss dann nehmen, was er bekommt. Benennt der Beschuldigte dem Gericht keinen Verteidiger, dann sucht das Gericht nach § 142 StPO einen für ihn aus. Und das ist keineswegs unproblematisch.

Zur Rolle des Verteidigers in einem Strafverfahren zitiere ich mich mal der Einfachheit halber selbst:

„Jeder Verteidiger – und die meisten Richter und Staatsanwälte – wissen, dass ein gerechtes Urteil nur möglich ist, wenn der Angeklagte konsequent verteidigt wird. Das bedeutet aber auch, dass ein Richter, der merkwürdige Sprüche macht, wegen Besorgnis der ­Befangenheit abgelehnt werden muss. Das bedeutet­ aber auch, dass Beweisanträge gestellt werden, dass die Zeugen­ und auch Opfer intensiv befragt­ werden müssen, auch wenn ihnen das nicht gefällt.
Wenn ein Prozess sich durch Verteidiger-Anträge verlängert, wird immer die Verteidigung beschuldigt, das Verfahren zu verzögern. Tatsächlich ist es aber doch so, dass ein erfolgreicher Antrag nur zeigt, dass Staatsanwaltschaft und Gericht vorher etwas übersehen haben.“

Sand im Getriebe

Der Verteidiger als reiner Interessenvertreter des Beschuldigten oder Angeklagten muss also, sofern er seine Rolle ernst nimmt, Sand im Getriebe des Ermittlungsverfahrens sein. Er muss im Interesse seine Mandanten jede legale Chance ergreifen und jeden Antrag stellen, um eine Verurteilung zu verhindern. Er muss unbequem sein. Er darf sich auch nicht scheuen, einen Befangenheitsantrag zu stellen, wenn es dafür einen Anlass gibt. Wie in jedem Beruf gibt es da erhebliche Unterschiede, der Eine kann mehr, der Andere weniger, der Eine mag für den Ablauf einer Strafsache „störender“ sein, als der Andere, der die Sache eher laufen lässt.
Für den Beschuldigten ist es aber wichtig, dass „sein“ Verteidiger in erster Linie seine Interessen wahrnimmt und nicht seine eigenen oder gar die des Gerichts.

Das Gesetz sagt nun aber an keiner Stelle, nach welchen Maßstäben der Vorsitzende den Pflichtverteidiger auszuwählen hat. Das heißt, er hat völlig freie Hand. Ist er ein souveräner Idealist und glühender Verfechter des fairen Verfahrens – nicht lachen, davon gibt es eine ganze Menge -, dann wird er sich für einen sehr guten Verteidiger entscheiden, auch auf die das Gefahr hin, dass der ihm im Verfahren gründlich auf die Finger schaut und es zu einer zähen Veranstaltung werden kann. Ist er eher von der effizienten Sorte, möchte also möglichst viele Verfahren in möglichst kurzer Zeit ohne viel Stress erledigen, dann wählt er eben einen anderen Verteidiger. Vielleicht wählt er aber auch häufig mal einen Bundesbruder aus der gleichen Burschenschaft oder jemanden aus dem gleichen Tennisclub. Man kann das nie so genau wissen. Alleine dass das möglich ist, ist unmöglich.

Kontrolle ist besser

Der Gedanke des Gesetzgebers, dass der Beschuldigte eine Verteidigung auch zur Kontrolle des Gerichts benötigt, jemanden, der sich auch notfalls vehement für ihn einsetzt, wird durch dieses Auswahlverfahren natürlich konterkariert. Für den Beschuldigten ist das bisherige Auswahlverfahren ein Glücksspiel. Der Strafverteidiger ist – wie jeder Anwalt – Organ der Rechtspflege, kann also für die Kontrolle des Verfahrens nicht so ganz unwichtig sein. Wenn der zu Kontrollierende sich seinen Kontrolleur aber selbst aussuchen kann, kann das grundsätzlich nicht gut sein. Und es ist auch nicht gut, wenn ein Verteidiger, der gerne Pflichtverteidigungen übernimmt und möglicherweise damit wesentlich seinen Lebensunterhalt bestreitet, damit rechnen muss, zukünftig nicht mehr bei der Beiordnung berücksichtigt zu werden, wenn er beim Vorsitzenden in Ungnade fällt. Die Beiordnung ähnelt in der Tat einem Gnadenakt, genauso willkürlich, genauso unüberprüfbar.

Reformvorschlag

Es wäre daher an der Zeit, die Beiordnungspraxis endlich einmal radikal zu überprüfen und vor allem aus der Hand der Richter zu nehmen. Alternativ könnte die konkrete Auswahl zum Beispiel unmittelbar durch die Anwaltschaft organisiert werden. Das Gericht teilt einer noch zu schaffenden Stelle bei der Anwaltskammer mit, dass ein Pflichtverteidiger für einen bestimmten Sachverhalt benötigt wird und diese Stelle wählt dann aus einer Liste von verteidigungsbereiten Strafverteidigern nach einem Zufallsprinzip 3 aus, von denen sich dann der Beschuldigte einen wählt. Auch damit kann man dann Pech haben, aber das wäre dann wenigstens nur Pech und nicht das Ergebnis eines Systemfehlers.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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