Sicherheit und Freiheit – Das BKA-Gesetz-Urteil

Auf das Bundesverfassungsgericht ist Verlass. Das lässt sich weder von wild gewordenen Sicherheitspolitikern vorführen, noch verfällt es in Terrorpanik. Es macht seinen Job, die Verfassung zu wahren und die Grundrechte vor unanständigem Zugriff der Staatsgewalt zu beschützen. Jetzt ist der Gesetzgeber wieder am Zug.


Kurz nachdem Innenminister De Maiziére davon sprach, Datenschutz sei schön, aber in Krisenzeiten habe Sicherheit Vorrang, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch, dem 20.4.2016, das BKA-Gesetz in weiten Teilen für verfassungswidrig.

Da hüpft das Kolumnistenherz, dem angesichts der begehrlichen Innenministersprüche schon zunehmend unheimlich geworden war.

Das deutsche FBI

Aber der Reihe nach. Im Jahr 2008, Innenminister war damals Wolfgang Schäuble, ließ die große Koalition die sicherheitspolitische Muskeln spielen. Das BKA sollte weitere Befugnisse bekommen. Sicherheit vor Freiheit schien die Devise zu sein. Manche sprachen von der Schaffung eines deutschen FBI. Supersicherheitsminister wollen Supersicherheitsbehörden. Dass dabei ein paar Freiheitsrechte auf der Strecke bleiben würden, war zwar mit bloßem Auge zu erkennen, aber große Koalitionen, die vor lauter Machtgefühl kaum in die Anzüge und Hosenanzüge passen, sind da nicht so empfindlich. Sie wissen doch, warum sich der Hund am Sack leckt.

Grundrechte, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger, werden in Zeiten der Terrorgefahr – und wann haben wir die mal nicht – gerne als gefühlsseliger Gesinnungsethikerquark belächelt und nicht so ernst genommen. Man kann ja nicht immer mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen, hatte bereits der frühere Bundesinnenminister Hermann Höcherl 1963 zum Besten gegeben. Innenminister haben zu Bürgerrechten traditionell ein seltsam gestörtes Verhältnis. Und als bekennende Verantwortungsethiker sind ihnen grundsätzliche Werte nicht so wichtig. Mehr interessiert sie, was hinten raus kommt.

Der erste Entwurf des BKA-Gesetzes stieß zwar noch auf leichte Gegenwehr im Bundesrat, aber nachdem der Gesetzesentwurf dann durch den Vermittlungsausschuss geschleust war, wurde das neue BKA-Gesetz verabschiedet. Und Tschüss.

375 Abgeordnete stimmten für das „Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“, 168 dagegen, sechs enthielten sich. Der Grüne Innenexperte Wolfgang Wieland bezeichnete das Gesetz damals schon zu Recht als „Bürgerrechtskiller“.

Das Gesetz trat dann zum 1.1.2009 in Kraft.

Echte Bürgerrechtler

Glücklicherweise gibt es aber immer noch ein paar echte Freunde der Bürgerrechte und des Grundgesetzes, die gegen allzu übermütige Gesetze das Bundesverfassungsgericht anrufen. Es wundert nicht, dass da alte FDP-Männer wie Baum und Hirsch stets aufrecht mit dabei sind. Solche Leute sind in der aktiven Politik selten geworden, aber sie sind so bitter notwendig.

Das Verfassungsgericht hat nun sehr klar und deutlich erklärt, dass das Gesetz alles andere als verfassungsgemäß ist. Hat zwar was gedauert, aber dafür hat das wichtige Grundsatzurteil es auch in sich.

Dass der aktuelle Bundesinnenminister De Maiziére, der das Gesetz im letzten Jahr bei der Anhörung verteidigt hatte, jetzt wieder mault, ist nicht verwunderlich. Er tut das, was er gerne tut. Er jammert und kritisiert das Gericht und gibt dem sicherheitshalber schon mal die Schuld daran, falls künftig ein Terroranschlag geschehen sollte. Teile der Antwort des Gerichts haben ihn wohl verunsichert.

Das Gericht habe

Bedenken, die ich nicht teile, und die den Kampf gegen den internationalen Terrorismus nicht erleichtern.

Wie real die terroristische Bedrohung in Europa und Deutschland geworden ist, das zeigen die schrecklichen Anschläge aus der letzten Zeit, insbesondere in Brüssel, Paris und Istanbul.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes habe sich

die Lage verschärft und nicht verbessert.

Es fehlt nur die Wiederholung des Satzes, in Krisenzeiten habe die Sicherheit Vorrang.

Ein scharfer Hund

Wenn der Bundesinnenminister die Entscheidung – wie er sagt – wirklich nicht nachvollziehen kann, dann wäre das höchst problematisch. Kann Deutschland sich wirklich einen Innenminister leisten, der eine ganze Reihe von Verfassungsverstößen nicht einmal dann erkennen und nachvollziehen kann, wenn das Bundesverfassungsgericht die der Reihe nach haarklein erklärt? Der ist doch nicht grundsätzlich doof. Kann man einen scharfen Schäferhund gebrauchen, der die eigenen Schafe und den Schäfer angreift? Ein solcher Hund würde doch eingeschläfert.

Begrenzungen ergeben sich maßgeblich aus den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Danach müssen die Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse mit Blick auf das Eingriffsgewicht angemessen ausgestaltet sein. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der mit den hier zur Prüfung stehenden Eingriffen in die Grundrechte potentiell Betroffener auf der einen Seite und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte auf der anderen Seite zu schaffen.

Damit haben es die Sicherheitspolitiker nicht so. Das Verhältnis des Innenministers zur Verhältnismäßigkeit ist verhältnismäßig mäßig. Und da liegt das Kernproblem des BKA-Gesetzes.

Das Gericht bestätigt ja nun ausdrücklich, dass man durchaus etwas für Bestand und Sicherheit tun kann.

Für die verfassungsrechtliche Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsmäßige Ordnung, der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie Leib, Leben und Freiheit der Person Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht sind. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm – unter Achtung von Würde und Eigenwert des Einzelnen – zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung Verfassungswerte sind, die mit anderen hochwertigen Verfassungsgütern im gleichen Rang stehen. Es hat den Staat deshalb für verpflichtet erachtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 115, 320 <346 f.>; siehe auch BVerfGE 49, 24 <56 f.>; 90, 145 <195>; 115, 118 <152 f.>).“

Aber es macht eben auch unmissverständlich deutlich, dass der Staat, um diesen Rechtsgüterschutz zu bewerkstelligen, nicht alles darf, schon gar nicht, selbst wie geschehen in verfassungswidriger Weise in die Grundrechte der Bürger eingreifen.

So nicht!

Einfach mal so anlasslos herum schnüffeln geht einfach nicht.

Eine Überwachung von Personen, die – allein gestützt auf die Tatsache eines Kontaktes zu einer Zielperson – erst versucht herauszufinden, ob sich hierüber weitere Ermittlungsansätze erschließen, ist verfassungsrechtlich unzulässig.“

Was kann man daran nicht verstehen? Dass alle Sicherheitspolitiker sich gerne ein bisschen mehr Polizei- und Schnüffelstaat und Datensammelei auf Vorrat, quasi ein bisschen mehr Stasi wünschen, kann ich ja verstehen. Aber dass es unter Geltung des Grundgesetzes nicht geht, die Bürger einfach mal so unter die Lupe zu nehmen, müsste denen doch auch klar sein.

Gerade im Bereich des besonders geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung fehlt es dem Gesetzgeber komplett an der notwendigen Sensibilität.

Der verfassungsrechtliche Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet dem Individuum einen Bereich höchstpersönlicher Privatheit gegenüber Überwachung. Er wurzelt in den von den jeweiligen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und sichert einen dem Staat nicht verfügbaren Menschenwürdekern grundrechtlichen Schutzes gegenüber solchen Maßnahmen. Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 109, 279 <313>; stRspr).

Es ist doch ganz einfach:

Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 109, 279 <313>; 120, 274 <335>; stRspr). Geschützt ist insbesondere die nichtöffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens, die in der berechtigten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden, wie es insbesondere bei Gesprächen im Bereich der Wohnung der Fall ist. Zu diesen Personen gehören insbesondere Ehe- oder Lebenspartner, Geschwister und Verwandte in gerader Linie, vor allem, wenn sie im selben Haushalt leben, und können Strafverteidiger, Ärzte, Geistliche und enge persönliche Freunde zählen (vgl. BVerfGE 109, 279 <321 ff.>). Dieser Kreis deckt sich nur teilweise mit dem der Zeugnisverweigerungsberechtigten. Solche Gespräche verlieren dabei nicht schon dadurch ihren Charakter als insgesamt höchstpersönlich, dass sich in ihnen Höchstpersönliches und Alltägliches vermischen (vgl. BVerfGE 109, 279 <330>; 113, 348 <391 f.>).

In diesem Bereich hat der Staat nichts verloren, auch nicht, wenn jemand während des Geschlechtsverkehrs mit seiner Frau merkwürdige Verse aus dem Koran rezitiert oder eine wüste Ode an den Ziegenficker singt. Auch nicht, wenn er nach Hause kommt und erst mal was Alltägliches sagt wie: “Schon gehört? Prince ist tot.“

Tabubereich Privatsphäre

Und wenn jemand mir als seinem Anwalt, einem Priester bei der Beichte oder einem Psychotherapeuten sein Herz ausschüttet, dann darf auch das den Staat nichts angehen, da hat der nicht mitzuhören. Die Begründung des Gerichts ist ganz simpel:

 Auch können trotz Straftatenbezugs Situationen, in denen Einzelnen gerade ermöglicht werden soll, ein Fehlverhalten einzugestehen oder sich auf dessen Folgen einzurichten, wie Beichtgespräche oder vertrauliche Gespräche mit einem Psychotherapeuten oder einem Strafverteidiger, der höchstpersönlichen Privatsphäre unterfallen, die dem Staat absolut entzogen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <322>).

Ich möchte hier im Rahmen einer Kolumne nicht jeden Einzelpunkt der Entscheidung referieren. An nahezu jeder der neuen Regelungen hat das Gericht etwas auszusetzen. Das Urteil kann hier jeder nachlesen.

Es ist auch nicht übermäßig schwer zu verstehen. Und das sollte es auch für De Maiziére nicht sein.

Sein Statement und seine scharfe Kritik an dem Urteil lassen befürchten, dass es ihm auch in dem erforderlichen weiteren Anlauf kaum gelingen wird, eine verfassungsmäßige Version zu fabrizieren, weil er überhaupt nicht versteht, worin die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung liegt.

Wenn er nun sagt, er werde jetzt alles daransetzen, dass trotz des Urteils

die verfassungsmäßigen und rechtsstaatlichen Befugnisse im Kampf gegen den Terrorismus praktikabel anwendbar bleiben.

klingt das nicht danach, als hätte der Minister verstanden, um was es dem Bundesverfassungsgericht eigentlich geht. Gerade das „anwendbar bleiben“ lässt darauf schließen, dass der Minister meint, eigentlich sei das BKA-Gesetz ja gar nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht sei vielleicht etwas weltfremd und man müsse nur eine etwas andere Formulierung finden, um inhaltlich dieselben Regelungen beim nächsten mal durch den Verfassungs-TÜV zu bekommen. Diesen Eindruck kann auch der Satz das Urteil sei „zu respektieren und umzusetzen“ nicht großartig verändern. Da er die Bedenken des Gerichtes nicht teilt und

die den Kampf gegen den internationalen Terrorismus nicht erleichtern,

vermute ich, dass der nächste Anlauf für das BKA-Gesetz wieder in Karlsruhe landen wird.

Nachsitzen

In der Zwischenzeit gilt das Gesetz vorübergehend nur noch in den nicht gänzlich nichtigen, sondern lediglich mit der Verfassung für unvereinbar erklärten Teilen und dann auch nur unter Berücksichtigung der vom Gericht gemachten deutlichen Beschränkungen und lediglich bis zum Ablauf des 30. Juni 2018. Wenn es dem Gesetzgeber nicht gelingen sollte, das BKA-Gesetz in den unvereinbaren Punkten auf verfassungsgemäße Füße zu stellen, dann war es das.

Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften betreffen nicht den Kern der mit ihnen eingeräumten Befugnisse, sondern nur einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung; die Reichweite ihrer Beurteilung als insgesamt verfassungswidrig ergibt sich dabei maßgeblich daraus, dass es an einzelnen übergreifend die Verhältnismäßigkeit sichernden Regelungen, etwa zur Gewährleistung einer effektiven Aufsicht, fehlt. Der Gesetzgeber kann in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Beanstandungen nachbessern und damit den Kern der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen. Angesichts der großen Bedeutung einer wirksamen Bekämpfung des internationalen Terrorismus für den freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat ist unter diesen Umständen ihre vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung, die dem Bundeskriminalamt bis zu einer Neuregelung zentrale Ermittlungsbefugnisse bei der Abwehr des internationalen Terrorismus nehmen würde.

Die Sicherheitspolitiker dürfen also nachsitzen und vielleicht versuchen sie für die nächste Runde einfach einmal, sich inhaltlich mit den Bedenken des Gerichts auseinanderzusetzen, statt diese Bedenken als persönlichen Angriff anzusehen.

Letztlich sollten doch alle dasselbe Ziel haben, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu bewahren und vor Angriffen von Verfassungsfeinden und Verletzungen durch den Gesetzgeber selbst zu schützen.

Heinrich Schmitz

Heinrich Schmitz ist Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger. In seiner Kolumne "Recht klar" erklärt er rechtlich interessante Sachverhalte allgemeinverständlich und unterhaltsam. Außerdem kommentiert er Bücher, TV-Sendungen und alles was ihn interessiert- und das ist so einiges. Nach einer mit seinen Freital/Heidenau-Kolumnen zusammenhängenden Swatting-Attacke gegen ihn und seine Familie hat er im August 2015 eine Kapitulationserklärung abgegeben, die auf bundesweites Medienecho stieß. Seit dem schreibt er keine explizit politische Kolumnen gegen Rechtsextreme mehr. Sein Hauptthema ist das Grundgesetz, die Menschenrechte und deren Gefährdung aus verschiedenen Richtungen.

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